BAG 5 AZR 224/16

Oktober 3, 2017

BAG 5 AZR 224/16 Urteil vom 28.9.2016, Annahmeverzug – Hausverbot – betriebstechnische Umstände – Vergütungsanspruch entfällt

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Wagenschieber beschäftigt.

Nach einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsleiter des Kunden erteilte dieser dem Kläger Hausverbot.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Der Kläger klagte u.a. auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, da er seine Arbeitsleistung aufgrund des Hausverbots nicht erbringen konnte.

Kernaussagen des Urteils:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache an das LAG zurück.

Das BAG entschied, dass Annahmeverzug der Beklagten ausscheidet, wenn der Kläger aufgrund eines von ihm verschuldeten Hausverbots des Kunden die Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.

BAG 5 AZR 224/16

Ob dem Kläger ein Hausverbot erteilt wurde, muss das LAG noch prüfen.

Begründung:

  • Annahmeverzug: Grundsätzlich befand sich die Beklagte aufgrund der unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug.
  • Hausverbot: Ein Hausverbot des Kunden kann zum Unvermögen des Arbeitnehmers i.S.d. § 297 BGB führen, da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung am vertraglich geschuldeten Ort nicht erbringen kann.
  • Kein Betriebsrisiko: Das Hausverbot eines Kunden fällt nicht unter das Betriebsrisiko i.S.d. § 615 Satz 3 BGB.
  • Unvermögen des Arbeitnehmers: Der Kläger war durch das Hausverbot gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen, daher lag Unvermögen i.S.d. § 297 BGB vor.
  • Kein Annahmeverzug bei Unvermögen: Bei Unvermögen des Arbeitnehmers scheidet Annahmeverzug des Arbeitgebers aus.
  • Keine Verantwortlichkeit des Arbeitgebers: Der Kläger hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte für das Hausverbot des Kunden verantwortlich war.
  • Kein Schadensersatz: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt hatte.
  • Aktivlegitimation: Das LAG muss noch prüfen, in welcher Höhe der Kläger aktivlegitimiert ist, da ein Teil der Forderung auf das Jobcenter übergegangen sein könnte.

BAG 5 AZR 224/16

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs im Arbeitsrecht und die Rechtsfolgen des Unvermögens des Arbeitnehmers.

Es zeigt auch, dass ein Hausverbot eines Kunden zum Unvermögen des Arbeitnehmers führen kann und dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht in Annahmeverzug gerät.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Betriebsrisiko und Unvermögen des Arbeitnehmers.
  • Es zeigt die Bedeutung der Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsrecht auf.
  • Das Urteil verdeutlicht die Auswirkungen eines Hausverbots auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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