BAG 5 AZR 266/16 Urteil vom 21.12.2016, Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass sich ein Arbeitgeber nur für den aktuellen und den Vormonat auf den Lohnsteuerabzug als Erfüllung seiner Vergütungspflicht berufen kann.
Eine nachträgliche Korrektur des Lohnsteuerabzugs für vorangegangene Monate ist unzulässig.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte berechnete nachträglich den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens und behielt die Lohnsteuer für mehrere Jahre vom Gehalt des Klägers ein.
Der Kläger verlangte die Auszahlung seines Gehalts.
Rechtliche Grundlagen:
§ 362 BGB (Erfüllung), § 38 EStG (Lohnsteuerabzug), § 41a EStG (Lohnsteueranmeldung), § 41c EStG (Lohnsteuer-Anmeldung), § 168 AO (Abgabenordnung).
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Das Landesarbeitsgericht musste feststellen, ob und in welcher Höhe Lohnsteuer abgeführt worden war.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil begrenzt die Möglichkeit des Arbeitgebers, nachträglich Lohnsteuer für vorangegangene Monate einzubehalten.
Arbeitgeber müssen den Lohnsteuerabzug zeitnah und korrekt vornehmen.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.