BAG 5 AZR 359/21 – Überstundenvergütung

September 10, 2022

BAG 5 AZR 359/21 – Überstundenvergütung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Er muss die Kosten tragen.

Kernaussage:

Verlangt ein Arbeitnehmer Überstundenvergütung, muss er im Prozess nachweisen, dass er Überstunden geleistet hat und diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war als Auslieferungsfahrer beschäftigt und klagte auf Vergütung von 348 Überstunden, die sich aus dem positiven Saldo seiner Arbeitszeitaufzeichnungen ergaben.
  • Er behauptete, keine Pausen gemacht zu haben, da dies aufgrund der Arbeitsmenge nicht möglich gewesen sei.
  • Das Arbeitsgericht gab der Klage fast vollständig statt, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch größtenteils ab.
  • Der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

BAG 5 AZR 359/21 – Überstundenvergütung

  • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten war zulässig, da sie sich ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hatte.
  • Darlegungs- und Beweislast:
    • Der Kläger hat die Leistung der Überstunden ausreichend dargelegt, indem er auf die Zeitaufzeichnungen Bezug nahm und behauptete, keine Pausen gemacht zu haben.
    • Er hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
    • Eine ausdrückliche Anordnung lag nicht vor.
    • Eine konkludente Anordnung oder Duldung konnte nicht angenommen werden, da der Kläger nicht detailliert dargelegt hatte, warum er aufgrund der Arbeitsmenge keine Pausen machen konnte.
    • Die bloße Zeitaufzeichnung und die Zahlung von 78,25 Überstunden durch die Beklagte stellen keine Billigung aller Überstunden dar.
  • Auswirkungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
    • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.
    • Die Arbeitszeitrichtlinie dient dem Gesundheitsschutz und hat keine Auswirkungen auf vergütungsrechtliche Fragen.
    • Die nationale Regelung zur Darlegungs- und Beweislast fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta.
    • Es besteht kein Grund, die bisherige Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast zu ändern.

Fazit:

Der Arbeitnehmer muss im Überstundenprozess darlegen und beweisen, dass er Überstunden geleistet hat und diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.