BAG 5 AZR 359/21 – Überstundenvergütung

September 10, 2022

BAG 5 AZR 359/21 – Überstundenvergütung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Er muss die Kosten tragen.

Kernaussage:

Verlangt ein Arbeitnehmer Überstundenvergütung, muss er im Prozess nachweisen, dass er Überstunden geleistet hat und diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war als Auslieferungsfahrer beschäftigt und klagte auf Vergütung von 348 Überstunden, die sich aus dem positiven Saldo seiner Arbeitszeitaufzeichnungen ergaben.
  • Er behauptete, keine Pausen gemacht zu haben, da dies aufgrund der Arbeitsmenge nicht möglich gewesen sei.
  • Das Arbeitsgericht gab der Klage fast vollständig statt, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch größtenteils ab.
  • Der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

BAG 5 AZR 359/21 – Überstundenvergütung

  • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten war zulässig, da sie sich ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hatte.
  • Darlegungs- und Beweislast:
    • Der Kläger hat die Leistung der Überstunden ausreichend dargelegt, indem er auf die Zeitaufzeichnungen Bezug nahm und behauptete, keine Pausen gemacht zu haben.
    • Er hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
    • Eine ausdrückliche Anordnung lag nicht vor.
    • Eine konkludente Anordnung oder Duldung konnte nicht angenommen werden, da der Kläger nicht detailliert dargelegt hatte, warum er aufgrund der Arbeitsmenge keine Pausen machen konnte.
    • Die bloße Zeitaufzeichnung und die Zahlung von 78,25 Überstunden durch die Beklagte stellen keine Billigung aller Überstunden dar.
  • Auswirkungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
    • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.
    • Die Arbeitszeitrichtlinie dient dem Gesundheitsschutz und hat keine Auswirkungen auf vergütungsrechtliche Fragen.
    • Die nationale Regelung zur Darlegungs- und Beweislast fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta.
    • Es besteht kein Grund, die bisherige Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast zu ändern.

Fazit:

Der Arbeitnehmer muss im Überstundenprozess darlegen und beweisen, dass er Überstunden geleistet hat und diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.

RA und Notar Krau

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