BAG 5 AZR 474/21 – Überstundenvergütung

September 10, 2022

BAG 5 AZR 474/21 – Überstundenvergütung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kernaussage:

  • Arbeitnehmer müssen im Prozess um Überstundenvergütung darlegen und beweisen, dass sie Überstunden geleistet haben und diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
  • Anwesenheitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit.
  • Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.

Sachverhalt:

  • Der Kläger, ein kaufmännischer Angestellter, verlangte Vergütung für 251,92 Überstunden.
  • Er führte an, dass diese durch Vertretungen und außerplanmäßige Fahrten entstanden seien und die Geschäftsführer Kenntnis davon hatten.
  • Die Beklagte bestritt die Überstundenleistung und argumentierte, dass die Arbeitszeit frei eingeteilt werden konnte und Überstunden auf mangelnde Arbeitsorganisation zurückzuführen seien.
  • Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers größtenteils ab.
  • Der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

BAG 5 AZR 474/21 – Überstundenvergütung

  • Arbeitsvertragliche Regelungen:
    • Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen war unwirksam, da sie überraschend und nicht transparent war.
    • Die Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden war ebenfalls unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt war.
  • Anspruch auf Überstundenvergütung:
    • Der Anspruch auf Überstundenvergütung richtet sich nach § 612 Abs. 1 BGB, da keine wirksame vertragliche Regelung bestand.
    • Der Kläger hatte die Leistung von Überstunden ausreichend dargelegt.
    • Das Landesarbeitsgericht hatte jedoch die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers zur Veranlassung der Überstunden durch den Arbeitgeber überspannt.
    • Die Darlegung der Überstundenleistung und ihrer Veranlassung können sich überschneiden.
    • Der Kläger musste nicht im Einzelnen darlegen, wer ihn zu jeder Überstunde angewiesen hat.
    • Die Beklagte musste konkret darlegen, warum die Überstunden nicht erforderlich waren.
    • Die unwirksame Klausel zur Pauschalvergütung könnte darauf hindeuten, dass die Beklagte Überstunden erwartete.
  • Zurückverweisung:
    • Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob die behauptete Überstundenleistung tatsächlich erbracht wurde und ob sie vom Arbeitgeber veranlasst wurde.
    • Die Beklagte hat Gelegenheit, zu den Gründen für die Überstundenleistung substantiiert vorzutragen.
    • Der Kläger kann dazu Stellung nehmen.
    • Das Landesarbeitsgericht entscheidet auch über die Kosten der Revision.

Fazit:

Das Urteil betont die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. Arbeitnehmer müssen die Leistung von Überstunden und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber nachweisen.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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