BAG 5 AZR 474/21 – Überstundenvergütung

September 10, 2022

BAG 5 AZR 474/21 – Überstundenvergütung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kernaussage:

  • Arbeitnehmer müssen im Prozess um Überstundenvergütung darlegen und beweisen, dass sie Überstunden geleistet haben und diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
  • Anwesenheitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit.
  • Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.

Sachverhalt:

  • Der Kläger, ein kaufmännischer Angestellter, verlangte Vergütung für 251,92 Überstunden.
  • Er führte an, dass diese durch Vertretungen und außerplanmäßige Fahrten entstanden seien und die Geschäftsführer Kenntnis davon hatten.
  • Die Beklagte bestritt die Überstundenleistung und argumentierte, dass die Arbeitszeit frei eingeteilt werden konnte und Überstunden auf mangelnde Arbeitsorganisation zurückzuführen seien.
  • Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers größtenteils ab.
  • Der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

BAG 5 AZR 474/21 – Überstundenvergütung

  • Arbeitsvertragliche Regelungen:
    • Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen war unwirksam, da sie überraschend und nicht transparent war.
    • Die Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden war ebenfalls unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt war.
  • Anspruch auf Überstundenvergütung:
    • Der Anspruch auf Überstundenvergütung richtet sich nach § 612 Abs. 1 BGB, da keine wirksame vertragliche Regelung bestand.
    • Der Kläger hatte die Leistung von Überstunden ausreichend dargelegt.
    • Das Landesarbeitsgericht hatte jedoch die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers zur Veranlassung der Überstunden durch den Arbeitgeber überspannt.
    • Die Darlegung der Überstundenleistung und ihrer Veranlassung können sich überschneiden.
    • Der Kläger musste nicht im Einzelnen darlegen, wer ihn zu jeder Überstunde angewiesen hat.
    • Die Beklagte musste konkret darlegen, warum die Überstunden nicht erforderlich waren.
    • Die unwirksame Klausel zur Pauschalvergütung könnte darauf hindeuten, dass die Beklagte Überstunden erwartete.
  • Zurückverweisung:
    • Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob die behauptete Überstundenleistung tatsächlich erbracht wurde und ob sie vom Arbeitgeber veranlasst wurde.
    • Die Beklagte hat Gelegenheit, zu den Gründen für die Überstundenleistung substantiiert vorzutragen.
    • Der Kläger kann dazu Stellung nehmen.
    • Das Landesarbeitsgericht entscheidet auch über die Kosten der Revision.

Fazit:

Das Urteil betont die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. Arbeitnehmer müssen die Leistung von Überstunden und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber nachweisen.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.

RA und Notar Krau

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