BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

Juli 10, 2022

BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einem Betriebsübergang wird die erstmalige Stufenzuordnung eines Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag „TV Wechsler“

ausschließlich anhand des Entgeltvergleichs bestimmt, ohne Berücksichtigung früherer Tätigkeitsjahre beim neuen Arbeitgeber.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem Betriebsübergang bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Hintergrund:

  • Der Kläger war vor und nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten beschäftigt.
  • Er verlangte eine höhere Stufenzuordnung unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeitsjahre bei der Beklagten.
  • Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt.
  • Die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

  • Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage ab.
  • Maßgeblichkeit des TV Wechsler: Für die erstmalige Stufenzuordnung nach dem Betriebsübergang ist allein § 9 TV Wechsler maßgeblich.
  • Entgeltvergleich: Die Stufenzuordnung erfolgt ausschließlich anhand des Vergleichs des bisherigen und neuen Bruttojahresbezugsentgelts.
  • Keine Berücksichtigung früherer Tätigkeitsjahre: Frühere Tätigkeitsjahre beim neuen Arbeitgeber werden bei der erstmaligen Stufenzuordnung nicht berücksichtigt.
  • Keine Diskriminierung: Die Nichtberücksichtigung früherer Tätigkeitsjahre stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, da die Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung unterschiedliche Beschäftigtengruppen berücksichtigen durften.

Fazit:

  • Bei einem Betriebsübergang ist für die erstmalige Stufenzuordnung allein der Entgeltvergleich maßgeblich, frühere Tätigkeitsjahre werden nicht berücksichtigt.
  • Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor dem Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber beschäftigt waren.
  • Die tarifliche Regelung ist nicht diskriminierend.

BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

Hinweis:

Das Urteil betrifft einen konkreten Tarifvertrag (TV Wechsler) und ist daher nicht generell auf alle Betriebsübergänge anwendbar.

Es zeigt jedoch, dass Tarifverträge detaillierte Regelungen zur Stufenzuordnung nach einem Betriebsübergang enthalten können, die auch von Gerichten berücksichtigt werden müssen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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