BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

Juli 10, 2022
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BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einem Betriebsübergang wird die erstmalige Stufenzuordnung eines Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag „TV Wechsler“

ausschließlich anhand des Entgeltvergleichs bestimmt, ohne Berücksichtigung früherer Tätigkeitsjahre beim neuen Arbeitgeber.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem Betriebsübergang bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Hintergrund:

  • Der Kläger war vor und nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten beschäftigt.
  • Er verlangte eine höhere Stufenzuordnung unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeitsjahre bei der Beklagten.
  • Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt.
  • Die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

  • Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage ab.
  • Maßgeblichkeit des TV Wechsler: Für die erstmalige Stufenzuordnung nach dem Betriebsübergang ist allein § 9 TV Wechsler maßgeblich.
  • Entgeltvergleich: Die Stufenzuordnung erfolgt ausschließlich anhand des Vergleichs des bisherigen und neuen Bruttojahresbezugsentgelts.
  • Keine Berücksichtigung früherer Tätigkeitsjahre: Frühere Tätigkeitsjahre beim neuen Arbeitgeber werden bei der erstmaligen Stufenzuordnung nicht berücksichtigt.
  • Keine Diskriminierung: Die Nichtberücksichtigung früherer Tätigkeitsjahre stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, da die Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung unterschiedliche Beschäftigtengruppen berücksichtigen durften.

Fazit:

  • Bei einem Betriebsübergang ist für die erstmalige Stufenzuordnung allein der Entgeltvergleich maßgeblich, frühere Tätigkeitsjahre werden nicht berücksichtigt.
  • Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor dem Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber beschäftigt waren.
  • Die tarifliche Regelung ist nicht diskriminierend.

BAG 6 AZR 255/21 – Stufenzuordnung

Hinweis:

Das Urteil betrifft einen konkreten Tarifvertrag (TV Wechsler) und ist daher nicht generell auf alle Betriebsübergänge anwendbar.

Es zeigt jedoch, dass Tarifverträge detaillierte Regelungen zur Stufenzuordnung nach einem Betriebsübergang enthalten können, die auch von Gerichten berücksichtigt werden müssen.

RA und Notar Krau

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