BAG 6 AZR 475/21 Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung – Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das BAG entschied, dass einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden kann.
Dies gilt insbesondere bei sogenannten „Aufbaufallgruppen“, in denen die höhere Eingruppierung nach einer Wiedereinstellung lediglich auf einem erhöhten Zeitanteil einer bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit beruht.
Hintergrund des Falls:
Die Klägerin war seit 2012 ununterbrochen bei dem beklagten Freistaat Sachsen beschäftigt, zunächst in befristeten Arbeitsverhältnissen, später unbefristet.
Während der befristeten Arbeitsverhältnisse war sie in Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert.
Nach ihrer unbefristeten Einstellung wurde sie aufgrund eines erhöhten Zeitanteils einer qualifizierten Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.
Streitpunkt war die Stufenzuordnung innerhalb der neuen Entgeltgruppe.
Die Klägerin verlangte die Anrechnung ihrer Berufserfahrung aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen, was zu einer höheren Stufenzuordnung führen würde.
Der Beklagte lehnte dies ab, da die Klägerin zuvor in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert war.
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Klägerin Recht.
Es stellte klar, dass für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung nicht die Eingruppierung in derselben Entgeltgruppe entscheidend ist,
sondern ob die frühere Tätigkeit fachliche Anforderungen stellte, die den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen.
Bei Aufbaufallgruppen, in denen die höhere Eingruppierung allein auf einem erhöhten Zeitanteil einer bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit beruht, kann einschlägige Berufserfahrung auch in der niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.
Entscheidend ist, dass die frühere Tätigkeit die gesamte inhaltliche Breite der nunmehr geforderten Tätigkeit abdeckte.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe Tätigkeiten ausgeübt, die qualitativ die Anforderungen der neuen Tätigkeit erfüllten.
Die höhere Eingruppierung beruhte lediglich auf einem erhöhten Zeitanteil dieser Tätigkeit.
Daher lag einschlägige Berufserfahrung vor, die anzurechnen war.
Fazit:
Das Urteil des BAG stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die nach einer Wiedereinstellung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
Es stellt klar, dass einschlägige Berufserfahrung auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden kann, wenn die höhere Eingruppierung lediglich auf einem erhöhten Zeitanteil einer bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit beruht.
Dies gilt insbesondere bei sogenannten Aufbaufallgruppen.
Hinweis:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Anrechnung von Berufserfahrung im Einzelfall geprüft werden muss.
Entscheidend ist immer der tätigkeitsbezogene Vergleich der vorherigen und der aktuellen Beschäftigung in ihrer Gesamtheit.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.