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| Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. |
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| A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Wortlaut des Antrags legt zwar eine Unterlassungsklage nahe. Die Klägerin hat jedoch bereits in der Klageschrift ausgeführt, sie wolle festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, künftige Vergütungssteigerungen auf die Besitzstandszulage anzurechnen. Die Vorinstanzen haben folgerichtig angenommen, das Rechtsschutzziel sei auf einen feststellenden Ausspruch gerichtet. Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass Entgelterhöhungen entgegen § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden dürfen. |
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| II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Abschmelzung der Besitzstandszulage für die Zeit ab dem 1. August 2014 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 11 mwN). |
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| B. Die Klage ist unbegründet. |
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| I. Die Erfolglosigkeit des von Teilen der Bundeskommission nach § 45 KAGO angestrengten Organstreitverfahrens vor den kirchlichen Arbeitsgerichten ist für die Frage der Wirksamkeit der Regelung zur Abschmelzung des Besitzstands allerdings unerheblich. BAG 6 AZR 485/16 |
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| 1. Die staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich auch auf die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen. Für Streitigkeiten, die ausschließlich die Anwendung kirchlichen Rechts zum Gegenstand haben, sind die staatlichen Gerichte zwar unzuständig. Das folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen aber als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz iSv. Art. 137 Abs. 3 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand. Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Sie sind zu einer eigenen Auslegung befugt, wenn sich die Kirchen keine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben (vgl. BAG 30. April 2014 – 7 ABR 30/12 – Rn. 20, BAGE 148, 97; 11. November 2008 – 1 AZR 646/07 – Rn. 9 mwN). |
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| 2. Der Streit über die Abschmelzung der Besitzstandszulage ist keine Angelegenheit, die ausschließlich das kirchliche Recht berührt. Es geht um individuelle Ansprüche der Klägerin, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren und deshalb dem staatlichen bürgerlichen Recht zuzuordnen sind. |
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| 3. Es besteht auch keine Vorfragenkompetenz kirchlicher Gerichte. Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 KAGO zwar ua. zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte ist nach § 2 Abs. 3 KAGO für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis aber nicht eröffnet. Das sind – wie hier – Rechtsstreitigkeiten aus dem Individualarbeitsverhältnis zwischen dem einzelnen Mitarbeiter und seinem Dienstgeber. Nehmen die Kirchen das staatliche System der Privatautonomie in Anspruch, gilt die staatliche Rechtsschutzgarantie (vgl. Eder in Oxenknecht-Witzsch/Stöcke-Muhlack/Eder/Schmitz/Richartz Eichstätter Kommentar MAVO § 2 KAGO Rn. 10). |
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| II. Die in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 vorgesehene Abschmelzung der Besitzstandszulage ist jedoch von Teil 4 Ziff. 2 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 gedeckt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts trifft zu. |
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| 1. Bei der Besitzstandszulage handelt es sich um einen kollektiv geregelten Vergütungsbestandteil iSv. § 10 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2010 (zum kollektiven Regelungscharakter Richardi RdA 2017, 1, 7 mwN). |
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| 2. Der Begriff der Vergütungsbestandteile erfasst das Entgelt für die geleistete Arbeit in seiner gesamten Zusammensetzung. Sonst wäre in § 10 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2010 nur das Tabellenentgelt des § 12 zur Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010 genannt. Die Weite des Begriffs wird zusätzlich unterstrichen, indem die ausschließliche Kompetenz der Regionalkommission „alle“ Vergütungsbestandteile erfassen soll. BAG 6 AZR 485/16 |
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| a) Die Besitzstandszulage stellt deswegen einen Vergütungsbestandteil iSv. § 10 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2010 dar. Die monatliche Besitzstandszulage errechnet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010 als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf. |
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| b) Mit der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010 legte die Bundeskommission zugleich einen mittleren Wert iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 fest. Das ergibt sich aus Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010. Danach legt die Bundeskommission ua. die in Teil 4 Ziff. 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile als mittlere Werte bis zum 31. Dezember 2012 fest. In Teil 4 Ziff. 1 dieses Beschlusses findet sich die Anlage 33 zu den AVR einschließlich ihrer Anhänge, dh. auch die Besitzstandsregelung in § 3 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR. Mittlere Werte der monatlichen Besitzstandszulage iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 sind die nicht um Steigerungsbeträge des Regelentgelts abgeschmolzenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010). Danach bleibt die Besitzstandszulage als mittlerer Wert von künftigen Vergütungssteigerungen unberührt. |
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| c) Mit Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 veränderte die Bundeskommission die 15-prozentige Bandbreite des § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2010 für Vergütungsbestandteile in eine Bandbreite von 20 % nach oben und unten. Diese Kompetenz kam ihr aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AK-Ordnung 2010 zu. |
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| d) Für die Festlegung der Höhe des Vergütungsbestandteils der Besitzstandszulage innerhalb der 20-prozentigen Bandbreite nach oben und unten waren daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AK-Ordnung 2010 die Regionalkommissionen zuständig. Die Zuständigkeit der Regionalkommission Ost wurde nach dem gescheiterten Vermittlungsverfahren aufgrund von § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 der AK-Ordnung 2010 durch die Kompetenz ihres erweiterten Vermittlungsausschusses ersetzt. BAG 6 AZR 485/16 |
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| e) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 hält sich innerhalb dieser Bandbreite. |
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| aa) Der in der Präambel des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 ausgedrückte Zweck der Besitzstandszulage steht dem nicht entgegen. Die Besitzstandszulage soll zum einen sicherstellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch die Überleitung keine geringere Vergütung als die Vergleichsjahresvergütung erzielt. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird. |
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| bb) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage wird diesen zum Ausgleich zu bringenden Zwecken gerecht. |
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| (1) Der mittlere Wert iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 der Unterschiedsbeträge zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf, lässt es zu, dass die jeweilige Regionalkommission diesen von der Bundeskommission vorgegebenen Wert statisch übernimmt. Sie kann stattdessen auch innerhalb der 20-prozentigen Bandbreite des Teils 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 nach oben oder unten von dem mittleren Wert abweichen. In der Bandbreite kann die Regionalkommission also nach oben dynamisieren oder nach unten abschmelzen. |
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| (2) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 wahrt die Bandbreite. Sie führt nicht zu einem geringeren Entgelt als vor der Überleitung. |
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| (3) Soweit es zu einer Unterschreitung des mittleren Werts des § 3 Abs. 2 Satz 1 im Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 kommt, wird eine Überschreitung der Bandbreite von 20 % nach unten zulasten des Mitarbeiters jedenfalls durch das Korrektiv in § 10 Abs. 2 Satz 4 AK-Ordnung 2010 verhindert. Dort ist bestimmt, dass Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der durch die Bundeskommission festgelegten Bandbreite liegen, als Beschluss der äußersten von der Bundeskommission als zulässig festgelegten Bandbreite auszulegen sind. BAG 6 AZR 485/16 |
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| (4) Im Übrigen sieht § 3 Abs. 2a Satz 3 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 vor, dass eine Verrechnung nach Satz 1 oder Satz 2 dieser Regelung längstens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. |
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| f) Die Befristung der mittleren Werte in Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 steht der Fortwirkung der abschmelzenden Regelung in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 nicht entgegen. |
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| aa) Nach Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 legt die Bundeskommission die in Teil 4 Ziff. 1 dieses Beschlusses genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile als mittlere Werte bis zum 31. Dezember 2012 fest. |
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| bb) Der mittlere Wert der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 und die Bandbreitenregelung in Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 dieses Beschlusses galten sowohl im Zeitpunkt der Überleitung der Klägerin in Entgeltgruppe S 6 Stufe 5 zum 1. Juli 2012 als auch in den streitgegenständlichen Zeiträumen seit dem 1. August 2014. |
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| (1) Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Beschluss der Beschlusskommission des Deutschen Caritasverbands vom 28. Juni 2012 legt unter TOP 5.1.1 zu I Satz 1 für die Besitzstandszulage in § 3 des Anhangs D zur mit Teil 4 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 eingefügten Anlage 33 zu den AVR keinen mittleren Wert fest. |
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| (2) Weder die Regionalkommission Ost noch eine andere Regionalkommission forderten die Bundeskommission nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AK-Ordnung 2010 auf, einen neuen mittleren Wert und den neuen Umfang einer Bandbreite festzusetzen. Die Festlegung des mittleren Werts durch die Bundeskommission und die von ihr getroffene Bandbreitenregelung in Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 wirken deshalb ungeachtet ihrer Befristung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort. Die Regionalkommission Ost bzw. der erweiterte Vermittlungsausschuss blieben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 der AK-Ordnung 2010 dafür zuständig, die Höhe des Vergütungsbestandteils der Besitzstandszulage innerhalb der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreite festzulegen. |
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| C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. BAG 6 AZR 485/16 |
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