BAG 6 AZR 487/15

September 23, 2017

BAG 6 AZR 487/15 Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass ein an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigter Diplom-Übersetzer

nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass in die Entgeltgruppe 11 TV-L und nicht in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert wird.

Die sogenannte „korrigierende Rückgruppierung“ durch den Arbeitgeber war zulässig.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Diplom-Übersetzer, war als Lehrer an einem Gymnasium in Niedersachsen beschäftigt.

Er war zunächst in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert worden.

Später stellte sich heraus, dass dies fehlerhaft war und er nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass in Entgeltgruppe 11 TV-L gehörte.

BAG 6 AZR 487/15

Der Arbeitgeber nahm eine Rückgruppierung vor.

Der Kläger klagte dagegen.

Rechtliche Grundlagen:

Der TV-L regelt die Vergütung von Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder.

Der niedersächsische Eingruppierungserlass enthält detaillierte Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften.

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Revision des beklagten Landes statt und wies die Klage ab.

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L.

Die Rückgruppierung war rechtmäßig.

Begründung:

BAG 6 AZR 487/15

  • Keine vertragliche Zusicherung der Entgeltgruppe 13: Die Arbeitsverträge enthielten keine verbindliche Zusicherung der Entgeltgruppe 13 TV-L. Sie verwiesen vielmehr auf den Eingruppierungserlass als maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung.
  • Spezialregelung für Diplom-Übersetzer: Für die Eingruppierung des Klägers war die Spezialregelung in Nr. 42.3 des Eingruppierungserlasses maßgeblich, die alle Diplom-Übersetzer, unabhängig vom Hochschultyp, erfasst. Diese Regelung sah eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vor, die nach der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 11 TV-L entspricht.
  • Zulässigkeit der Spezialregelung: Die Spezialregelung in Nr. 42.3 war zulässig und verstieß nicht gegen das Transparenzgebot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Korrigierende Rückgruppierung: Der Arbeitgeber war berechtigt, die fehlerhafte Eingruppierung durch eine korrigierende Rückgruppierung zu korrigieren. Es lag kein Vertrauenstatbestand vor, der dies verhindert hätte. Die Arbeitsverträge sicherten die Entgeltgruppe 13 nicht zu, und auch aus dem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses ergab sich kein Vertrauensschutz für den Kläger.

Fazit:

BAG 6 AZR 487/15

Das Urteil verdeutlicht, dass die Eingruppierung von Lehrkräften im öffentlichen Dienst der Länder nach den detaillierten Regelungen der jeweiligen Eingruppierungserlasse erfolgt.

Fehlerhafte Eingruppierungen können durch den Arbeitgeber korrigiert werden, sofern kein Vertrauenstatbestand entgegensteht.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Auslegung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst und die Anwendung von Eingruppierungserlassen.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien respektieren und nicht in deren Bewertungsspielraum eingreifen.
  • Arbeitnehmer sollten bei Eingruppierungsfragen genau prüfen, welche Kriterien im Tarifvertrag und im Eingruppierungserlass maßgeblich sind.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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