BAG 7 ABR 8/15 Beschluss vom 14.12.2016,
Betriebsrat – Freistellung von Rechtsanwaltskosten
– Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle – Erforderlichkeit der Kosten
– Honorarvereinbarung
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Beschluss, dass ein Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung
von den Kosten eines Rechtsanwalts hat, wenn er diesen mit der Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beauftragt
und dem Rechtsanwalt ein höheres Honorar zusagt, als die gesetzlichen Gebühren betragen.
Sachverhalt:
Ein Gesamtbetriebsrat beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und sagte ihm ein Stundenhonorar zu.
Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Rechtsanwaltskosten ab.
Rechtliche Grundlagen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG (Kostentragungspflicht des Arbeitgebers), § 111 Satz 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Beraters bei Betriebsänderungen), § 33 RVG (Wertfestsetzung bei anwaltlicher Tätigkeit).
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Der Gesamtbetriebsrat hatte grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Rechtsanwalts, da er ihm ein höheres Honorar zugesagt hatte, als die gesetzlichen Gebühren betragen.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss begrenzt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwälte, die der Betriebsrat zur Vertretung in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beauftragt.
Betriebsräte sollten grundsätzlich auf Honorarzusagen verzichten und die gesetzlichen Gebühren nicht überschreiten.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.