BAG 7 ABR 8/15

September 23, 2017

BAG 7 ABR 8/15 Beschluss vom 14.12.2016,

Betriebsrat – Freistellung von Rechtsanwaltskosten

– Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle – Erforderlichkeit der Kosten

– Honorarvereinbarung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Beschluss, dass ein Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung

von den Kosten eines Rechtsanwalts hat, wenn er diesen mit der Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beauftragt

und dem Rechtsanwalt ein höheres Honorar zusagt, als die gesetzlichen Gebühren betragen.

BAG 7 ABR 8/15

Sachverhalt:

Ein Gesamtbetriebsrat beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und sagte ihm ein Stundenhonorar zu.

Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Rechtsanwaltskosten ab.

Rechtliche Grundlagen:

§ 40 Abs. 1 BetrVG (Kostentragungspflicht des Arbeitgebers), § 111 Satz 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Beraters bei Betriebsänderungen), § 33 RVG (Wertfestsetzung bei anwaltlicher Tätigkeit).

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Der Gesamtbetriebsrat hatte grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Rechtsanwalts, da er ihm ein höheres Honorar zugesagt hatte, als die gesetzlichen Gebühren betragen.

Begründung:

BAG 7 ABR 8/15

  • Rechtsanwaltskosten als Kosten des Betriebsrats: Die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Betriebsrat zur Vertretung in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beauftragt, gehören zu den Kosten des Betriebsrats.
  • Erforderlichkeit der Kosten: Der Arbeitgeber muss die Kosten des Rechtsanwalts aber nur insoweit tragen, als sie erforderlich sind.
  • Grundsatz der Kostengünstigkeit: Der Betriebsrat muss grundsätzlich die für den Arbeitgeber kostengünstigste Möglichkeit der Rechtsverfolgung wählen.
  • Keine Honorarzusage: Die Erteilung einer Honorarzusage an den Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Ausnahmefälle: Nur in Ausnahmefällen darf der Betriebsrat dem Rechtsanwalt ein höheres Honorar als die gesetzlichen Gebühren zusagen.
  • Kein Ausnahmefall im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall lag kein Ausnahmefall vor, der die Honorarzusage rechtfertigte.
  • Ermittlung des Gegenstandswerts: Das Landesarbeitsgericht muss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ermitteln, um festzustellen, ob das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

BAG 7 ABR 8/15

Fazit:

Der Beschluss begrenzt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwälte, die der Betriebsrat zur Vertretung in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beauftragt.

Betriebsräte sollten grundsätzlich auf Honorarzusagen verzichten und die gesetzlichen Gebühren nicht überschreiten.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis der Betriebsratsarbeit und die Kostentragung durch den Arbeitgeber.
  • Arbeitgeber sollten die Erforderlichkeit von Rechtsanwaltskosten prüfen, bevor sie diese übernehmen.
  • Betriebsräte sollten sich vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Gebühren und die Möglichkeiten der Kostentragung durch den Arbeitgeber informieren.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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