BAG 7 AZR 49/15

September 23, 2017

BAG 7 AZR 49/15 Urteil vom 14.12.2016, Sachgrundlose Befristung – Vertragslaufzeit – Verkürzung – § 14 Abs. 2 TzBfG

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine Befristung, die die Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt, eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf.

Eine sachgrundlose Verkürzung ist unzulässig.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Organisation für internationale Zusammenarbeit, befristet beschäftigt.

Die Parteien verkürzten die Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags einvernehmlich.

Der Kläger klagte gegen die Verkürzung der Befristung.

Rechtliche Grundlagen:

§ 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung), § 14 Abs. 1 TzBfG (sachgrundlose Befristung).

Entscheidung des BAG:

BAG 7 AZR 49/15

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Verkürzung der Befristung war unzulässig, da sie ohne sachlichen Grund erfolgte.

Begründung:

  • Anwendbares Recht: Das deutsche Recht war auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
  • Befristungskontrolle: Die Verkürzung der Vertragslaufzeit unterlag der Befristungskontrolle.
  • Keine sachgrundlose Verkürzung: § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt zwar die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zu zwei Jahren und die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags, nicht aber dessen Verkürzung.
  • Wortlaut und Zweck der Regelung: Der Wortlaut und der Zweck der Regelung sprechen gegen die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Verkürzung.
  • Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG: Die Verkürzung der Befristung verstieß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, da bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand.
  • Sachgrund erforderlich: Die Verkürzung der Befristung war daher nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorlag.

BAG 7 AZR 49/15

Fazit:

Das Urteil begrenzt die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung.

Eine Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist unzulässig.

Arbeitgeber benötigen hierfür einen sachlichen Grund.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Befristung von Arbeitsverträgen.
  • Arbeitgeber sollten bei Verkürzungen der Laufzeit von befristeten Arbeitsverträgen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten.
  • Arbeitnehmer sollten Verkürzungen von Befristungen in Arbeitsverträgen sorgfältig prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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