BAG 8 AZR 208/21 (A) – Diskriminierung wegen des Alters

August 22, 2022

BAG 8 AZR 208/21 (A) – Diskriminierung wegen des Alters

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters in einer Stellenausschreibung für persönliche Assistenz gerechtfertigt sein kann.

Es geht um den Konflikt zwischen dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters und dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung bei der Auswahl ihrer persönlichen Assistenten.

Hintergrund:

  • Eine ältere Klägerin bewarb sich auf eine Stelle als persönliche Assistentin für eine junge Studentin mit Behinderung.
  • Die Stellenausschreibung richtete sich ausdrücklich an Bewerberinnen zwischen 18 und 30 Jahren.
  • Die Klägerin wurde abgelehnt und klagte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
  • Die Beklagte argumentierte, dass die Altersbeschränkung gerechtfertigt sei, um den Bedürfnissen und Präferenzen der assistenznehmenden Person gerecht zu werden.

Entscheidung des Gerichts:

BAG 8 AZR 208/21 (A) – Diskriminierung wegen des Alters

  • Das BAG legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine solche unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt werden kann.
  • Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Rechtliche Grundlagen:

  • Richtlinie 2000/78/EG: Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, u.a. wegen des Alters
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Garantie von Grundrechten, einschließlich des Verbots der Diskriminierung und der Achtung des Privat- und Familienlebens
  • UN-BRK: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, betont das Recht auf Selbstbestimmung und unabhängige Lebensführung
  • AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht
  • SGB IX: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, regelt u.a. Leistungen für Assistenz bei Menschen mit Behinderungen

Begründung:

BAG 8 AZR 208/21 (A) – Diskriminierung wegen des Alters

  • Das BAG sieht einen Konflikt zwischen dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters und dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung.
  • Persönliche Assistenz ist eine Dienstleistung, die tief in die Privat- und Intimsphäre der assistenznehmenden Person eingreift.
  • Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Selbstbestimmung und individuelle Autonomie, einschließlich der Wahl ihrer Assistenten.
  • Es stellt sich die Frage, ob dieses Recht eine altersbezogene Präferenz bei der Stellenbesetzung rechtfertigen kann.
  • Das BAG ersucht den EuGH um Klärung, ob die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG eine solche Rechtfertigung zulassen und welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind.
  • Dabei sollen auch die Vorgaben der Charta und der UN-BRK berücksichtigt werden.

Fazit:

  • Das Urteil zeigt die Komplexität der Abwägung zwischen dem Diskriminierungsverbot und dem Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung.
  • Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Vorlagefrage beantworten wird und welche Auswirkungen dies auf die Praxis der Persönlichen Assistenz haben wird.
  • Die Entscheidung könnte wegweisend für die Gestaltung von Stellenausschreibungen für persönliche Assistenz und die Berücksichtigung von Wünschen und Präferenzen von Menschen mit Behinderung sein.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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