BAG 8 AZR 612/15

September 22, 2017

BAG 8 AZR 612/15 Urteil vom 15.12.2016, Betriebsübergang – Unterrichtung – Widerspruch – Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der nicht ordnungsgemäß

über die Sozialplanprivilegierung des neuen Inhabers bei einem Betriebsübergang informiert wurde, nur innerhalb von vier Jahren nach Gründung des neuen Inhabers wirksam widersprechen kann.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Widerspruch verspätet.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.

Sein Arbeitsverhältnis wurde auf eine Tochtergesellschaft (V) übertragen.

Der Betrieb der V ging später auf die NSNS über.

Der Kläger wurde über den Betriebsübergang informiert, aber nicht darüber, dass die NSNS als Neugründung nicht sozialplanpflichtig war.

Erst nach mehr als vier Jahren widersprach der Kläger dem Betriebsübergang.

BAG 8 AZR 612/15

Rechtliche Grundlagen:

§ 613a BGB (Betriebsübergang), § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Sozialplanprivilegierung).

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Revision der Beklagten statt und wies die Klage ab. Der Widerspruch des Klägers war verspätet.

Begründung:

  • Wirksamer Aufhebungsvertrag: Der Dreiseitige Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die V übertragen wurde, war wirksam.
  • Kein Formmangel: Der Vertrag war nicht formnichtig.
  • Keine Intransparenz: Der Vertrag war nicht intransparent.
  • Vertretungsmacht: Die Vertreter der V hatten Vertretungsmacht für die Beklagte.
  • Kein Verstoß gegen § 181 BGB: Ein Verstoß gegen § 181 BGB lag nicht vor.
  • Kein Rückkehrrecht: Dem Kläger stand kein Rückkehrrecht zur Beklagten zu.
  • Verspäteter Widerspruch: Der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang auf die NSNS war verspätet.
  • Fehlerhafte Unterrichtung: Die Unterrichtung über den Betriebsübergang war fehlerhaft, da sie keinen Hinweis auf die Sozialplanprivilegierung der NSNS enthielt.

BAG 8 AZR 612/15

  • Heilung des Fehlers: Der Fehler in der Unterrichtung war mit Ablauf von vier Jahren nach Gründung der NSNS geheilt.
  • Keine erneute Unterrichtung erforderlich: Nach Ablauf der Frist war keine erneute Unterrichtung erforderlich.
  • Keine weiteren Fehler in der Unterrichtung: Die Unterrichtung war nicht aus anderen Gründen fehlerhaft.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt wird.

Eine fehlerhafte Unterrichtung kann jedoch durch Zeitablauf geheilt werden.

Nach Ablauf der Heilung beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis von Betriebsübergängen.
  • Arbeitgeber sollten bei Betriebsübergängen die gesetzlichen Vorgaben zur Unterrichtung der Arbeitnehmer genau beachten.
  • Arbeitnehmer sollten die Unterrichtung über den Betriebsübergang sorgfältig prüfen und rechtzeitig widersprechen, wenn sie nicht mit dem neuen Inhaber weiterarbeiten wollen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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