BAG 8 AZR 612/15 Urteil vom 15.12.2016, Betriebsübergang – Unterrichtung – Widerspruch – Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der nicht ordnungsgemäß
über die Sozialplanprivilegierung des neuen Inhabers bei einem Betriebsübergang informiert wurde, nur innerhalb von vier Jahren nach Gründung des neuen Inhabers wirksam widersprechen kann.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Widerspruch verspätet.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.
Sein Arbeitsverhältnis wurde auf eine Tochtergesellschaft (V) übertragen.
Der Betrieb der V ging später auf die NSNS über.
Der Kläger wurde über den Betriebsübergang informiert, aber nicht darüber, dass die NSNS als Neugründung nicht sozialplanpflichtig war.
Erst nach mehr als vier Jahren widersprach der Kläger dem Betriebsübergang.
Rechtliche Grundlagen:
§ 613a BGB (Betriebsübergang), § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Sozialplanprivilegierung).
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Revision der Beklagten statt und wies die Klage ab. Der Widerspruch des Klägers war verspätet.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt wird.
Eine fehlerhafte Unterrichtung kann jedoch durch Zeitablauf geheilt werden.
Nach Ablauf der Heilung beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.