
BAG 9 AZR 139/21
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 26. April 2022 über die Frage zu entscheiden, ob eine Pilotin, die von einer irischen Fluggesellschaft über eine britische Vermittlungsgesellschaft und eine irische Personalgesellschaft eingesetzt wurde, in einem Arbeitsverhältnis zur Fluggesellschaft stand.
Der Fall:
Die Klägerin, eine Pilotin, war geschäftsführende Gesellschafterin einer irischen Personalgesellschaft (W Ltd.).
Diese schloss mit einer britischen Vermittlungsgesellschaft (B Ltd.) einen Vertrag über Pilotendienstleistungen.
Die B Ltd. wiederum hatte einen Vertrag mit einer irischen Fluggesellschaft (Beklagte).
Die Klägerin wurde von der Beklagten als Pilotin eingesetzt.
Ihr Arbeitsort war der Flughafen Bremen.
Die Beklagte kündigte der Klägerin per E-Mail.
Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die E-Mail beendet worden sei, und auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
Die Entscheidung:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen auf und verwies die Sache zurück.
Das Landesarbeitsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Komplexität von Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug.
Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind sowohl das nationale als auch das Unionsrecht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall musste das LAG noch weitere Feststellungen treffen, um zu entscheiden, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.
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