BAG 9 AZR 149/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

September 29, 2022

BAG 9 AZR 149/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben – Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes – Ausschlussfrist, Urteil vom 22.01.2019

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Januar 2019 (BAG 9 AZR 149/17) betrifft den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Ehemanns.

Der Erblasser war bis zu seinem Tod bei der Beklagten als Schleusendecksmann beschäftigt und verstarb am 22. September 2013.

Er hatte noch offene Urlaubsansprüche für die Jahre 2012 und 2013.

Die Klägerin forderte die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche zunächst mündlich und telefonisch, später auch schriftlich.

Die Beklagte lehnte die Forderung ab und verwies darauf, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und nicht vererbbar sei.

Zudem machte die Beklagte geltend, dass ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) verfallen sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

BAG 9 AZR 149/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

In ihrer Revision argumentierte die Klägerin, dass die Ausschlussfrist des § 37 TVöD auf sie als Erbin nicht anwendbar sei

und die Beklagte durch ihre frühere Korrespondenz den Eindruck erweckt habe, eine Geltendmachung des Anspruchs sei bereits erfolgt.

Sie forderte Schadensersatz für die unterlassene Aufklärung durch die Beklagte.

Das BAG wies die Revision zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Es stellte fest, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers auf die Klägerin als Erbin übergegangen sei,

dieser jedoch gemäß § 37 TVöD verfallen sei, da die Klägerin die Sechsmonatsfrist zur schriftlichen Geltendmachung nicht eingehalten habe.

BAG 9 AZR 149/17 – Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

Die mündlichen Forderungen reichten nicht aus, da der Tarifvertrag eine schriftliche Geltendmachung vorschreibt.

Zudem sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Ausschlussfrist hinzuweisen.

Die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde als unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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