BAG 9 AZR 461/21 – Urlaubsabgeltung

September 10, 2022

BAG 9 AZR 461/21 – Urlaubsabgeltung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Kernaussage:

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.

Die im vorliegenden Fall vereinbarte Ausschlussfrist war wirksam

und führte zum Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Klägerin.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei der Beklagten beschäftigt.
  • Der Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht und im Falle der Ablehnung innerhalb weiterer drei Monate eingeklagt werden.   
  • Die Klägerin wurde gekündigt und verlangte nach Ablauf der Ausschlussfrist die Abgeltung von 24 Urlaubstagen.
  • Sie argumentierte, die Ausschlussfrist sei unwirksam.

Entscheidungsgründe:

BAG 9 AZR 461/21 – Urlaubsabgeltung

  • Zulässigkeit von Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltung:
    • Das BAG bestätigte, dass Urlaubsabgeltungsansprüche als reine Geldansprüche grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen können.
    • Dies steht weder dem Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs noch dem Unionsrecht entgegen.
  • Wirksamkeit der Ausschlussfrist:
    • Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag war wirksam.
    • Sie war nicht überraschend, da sie deutlich erkennbar war.
    • Sie verstieß nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB (Haftungsausschluss bei Personenschäden), da im Arbeitsrecht die Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen sind.
    • Sie war transparent formuliert und benachteiligte die Klägerin nicht unangemessen.
    • Die erste Stufe der Ausschlussfrist (Geltendmachung innerhalb von drei Monaten) war unabhängig von der Wirksamkeit der zweiten Stufe (Klageerhebung innerhalb weiterer drei Monate) wirksam.
  • Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs:
    • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung fiel unter die Ausschlussfrist.
    • Er wurde nicht innerhalb der Frist geltend gemacht und war daher verfallen.

Fazit:

Das Urteil bestätigt, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen auch für Urlaubsabgeltungsansprüche gelten können, sofern sie klar und verständlich formuliert sind und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Arbeitnehmer sollten daher Ausschlussfristen in ihren Arbeitsverträgen beachten und ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

RA und Notar Krau

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