BAG 9 AZR 490/21 – Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Kfz-gewerbes in Niedersachsen
RA und Notar Krau
In dem Urteil BAG 9 AZR 490/21 geht es um die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für einen Automobilverkäufer nach dem Manteltarifvertrag (MTV)
für die Beschäftigten im Kfz-Gewerbe in Niedersachsen.
Der Kläger, seit mindestens 2017 bei der Beklagten tätig und Mitglied der IG Metall, klagt auf die Zahlung von restlichem Urlaubsgeld in Höhe von 696,42 Euro brutto für das Jahr 2020.
Seine Vergütung setzt sich aus einem Fixum und Provisionszahlungen zusammen.
Die Beklagte zahlte bereits ein zusätzliches Urlaubsgeld auf Basis der Entgeltgruppe 7, der nach ihrer Auffassung ein vergleichbarer Automobilverkäufer zuzuordnen sei.
Der Kläger hingegen argumentiert, dass die Berechnungsgrundlage für sein Urlaubsgeld die Entgeltgruppe 9 sein müsste, da diese die höchste im Betrieb vertretene Entgeltgruppe ist.
Der Manteltarifvertrag legt in § 8 fest, dass das zusätzliche Urlaubsgeld 50 % des Urlaubsentgelts betragen soll und für Beschäftigte mit Provisionen und Prämien eine Kappungsgrenze vorgesehen ist,
die sich am höchsten Tarifentgelt eines Beschäftigten im gleichen Betrieb orientiert.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger teilweise recht und sprach ihm 696,42 Euro zu, wies jedoch den Großteil der Klage ab.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Beklagte legte Revision ein, um die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen.
Der Kläger argumentiert, dass § 8 Nr. 2 MTV keine Begrenzung auf das Tarifentgelt eines vergleichbaren Beschäftigten vorsieht,
sondern das höchste im Betrieb erzielte Tarifentgelt als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass eine solche Regelung zu ungleichen Ergebnissen zwischen verschiedenen Betrieben führen würde,
was ihrer Ansicht nach gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Es stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht eine rechtsfehlerhafte Begründung geliefert hatte.
Zwar sei korrekt, dass das höchste Tarifentgelt im Betrieb als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei, jedoch sei die Annahme, dass eine Tariferhöhung aus Juni 2020 unabhängig vom tatsächlichen Urlaubszeitpunkt berücksichtigt werden müsse, falsch.
Das zusätzliche Urlaubsgeld sei akzessorisch zum Urlaubsanspruch und müsse sich an den tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstagen orientieren.
Zudem müsse geprüft werden, ob der Kläger Urlaub im Jahr 2020 genommen habe und wie hoch das Urlaubsentgelt für diese Tage war.
Das BAG betont, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf das höchste Tarifentgelt im Betrieb und nicht auf das Entgelt eines vergleichbaren Beschäftigten abstellen.
Diese Regelung soll verhindern, dass das zusätzliche Urlaubsgeld provisionsberechtigter Arbeitnehmer im Vergleich zu tariflich entlohnten Beschäftigten unverhältnismäßig hoch ausfällt.
Die Kappungsgrenze ist somit kein redaktionelles Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien.
Abschließend stellte das BAG klar, dass das zusätzliche Urlaubsgeld nur dann gezahlt werden muss, wenn auch tatsächlich Urlaub genommen wurde.
Eine Auszahlung unabhängig vom Urlaubsanspruch würde den Zusammenhang zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld aufheben.
Im weiteren Verfahren muss das Landesarbeitsgericht den genauen Urlaubsanspruch des Klägers ermitteln und prüfen, ob die Ausschlussfristen gewahrt wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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