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| Die Parteien streiten über Schadensersatz und nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich eines zuvor vom Kläger (Erblasser) geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruchs. |
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| Die Revisionsklägerin ist die Alleinerbin des am 26. August 2016 verstorbenen Erblassers. Dieser war seit dem 1. August 1978 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Ingenieur beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25. November 2002 vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Erblasser ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996“ (AltTZG) sowie „des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung“. |
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| Im TV ATZ idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 heißt es ua.: |
| | | Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit |
| | | Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. |
| | | | | | Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie |
| | | | in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder |
| | | | | | | | | | | Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). … |
| | | Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). … |
| | | Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. …“ |
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| Die Altersteilzeit sollte gemäß § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2011 und einer sich anschließenden Freistellungsphase vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2014 geleistet werden. |
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| Ab dem Jahr 2005 war der Erblasser Leiter der „Hauptabteilung Projekte“. Er hatte zusammen mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person Unterschriftsvollmacht bei Auftragsvergaben bis 500.000,00 Euro. Ein Auftragnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war Herr F, der vormals deren Arbeitnehmer war, sich dann selbstständig gemacht und zusammen mit einem Partner eine Unternehmensgruppe aufgebaut hatte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war eine Großkundin dieser Unternehmensgruppe. Nachdem Herr F seine Unternehmen an eine andere Gesellschaft verkauft hatte, war er bis Mai 2004 Mitgeschäftsführer bei dieser Gesellschaft. Danach war er für sie übergeordnet und beratend tätig. In diesem Zusammenhang war er mit der Abwicklung restlicher Aufträge befasst, ua. auch für die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Anteil der mit Herrn F „verbundenen“ Unternehmen an den Fremdaufträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten betrug zwischen 14 % und 93 %, so zB im Jahr 2005 23 %, im Jahr 2006 84 %, im Jahr 2007 93 % und im Jahr 2008 91 %. Herr F arbeitete regelmäßig mit dem Erblasser zusammen. Sie hatten auch privat Kontakt. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 erhielt der Erblasser von Herrn F insgesamt 80.000,00 Euro. Herr F verfügte über ein den deutschen Steuerbehörden nicht bekanntes Konto bei der V in Österreich. Der Erblasser richtete dort ebenfalls ein Konto ein. Am 16. Juli 2004 suchten Herr F und der Erblasser die kontoführende Bank auf. Herr F hob 40.000,00 Euro von seinem Konto ab und übergab dem Erblasser dieses Geld. Dieser zahlte es auf sein Konto ein. Ende Dezember 2007 und Anfang Februar 2008 überwies Herr F weitere 40.000,00 Euro in zwei Teilbeträgen von seinem österreichischen Konto auf das österreichische Konto des Erblassers. |
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| Aufgrund einer anonymen Anzeige gegen den Erblasser mit der Behauptung, dieser habe Geld von der W GmbH in Höhe von 955.200,00 Euro angenommen, erfolgten beim Erblasser sowie in den Geschäftsräumen der Rechtsvorgängerin der Beklagten Durchsuchungen. Infolgedessen wurde der Erblasser ab dem 21. Februar 2008 unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Am 3. März 2008 zahlte er Herrn F die 80.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe 4.562,50 Euro zurück. |
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| Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs, Geld von der W GmbH angenommen zu haben, wurde eingestellt. Aufgrund der Durchsuchungen erfuhr die Staatsanwaltschaft von den Zahlungen des Herrn F an den Erblasser und eröffnete ein Ermittlungsverfahren. Im Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Zahlungen gegen den Erblasser Anklage wegen Vorteilsannahme. BAG 9 AZR 576/15 |
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| Nach Anhörung des Erblassers und Beteiligung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. April 2011, das dem Erblasser am 29. April 2011 zuging, wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14. Oktober 2011 (- 9 Ca 169/11 -) ab. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers mit rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2012 (- 13 Sa 135/11 -) zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (- 2 Kls 510 Js 8404/07 -) sprach das Landgericht Karlsruhe den Erblasser und die Mitangeklagten frei. Der Erblasser verlangte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2013 von der Beklagten seine Wiedereinstellung. |
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| Mit der Klage hat der Erblasser neben seiner Wiedereinstellung zuletzt noch Schadensersatz wegen entgangener Altersteilzeitvergütung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 sowie die Erstattung von Behandlungs- und Arzneimittelkosten geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn wiedereinzustellen. Der Verdacht einer strafbaren Handlung, der der Kündigung zugrunde gelegen habe, sei durch den Freispruch des Landgerichts beseitigt worden. Das Vertrauensverhältnis sei wiederhergestellt. Die Beklagte habe sich zu Unrecht allein auf die Anklageschrift verlassen. Sie hätte vor Ausspruch der Kündigung auch ihn entlastende Umstände aufklären müssen. So hätte sie insbesondere mindestens Herrn F und Herrn P dazu anhören müssen, dass es sich bei den unstreitigen Zahlungen des Herrn F an den Erblasser um Privatdarlehen gehandelt habe. Auch die Mitarbeiter der Beklagten, die als Arbeitskollegen, Vorgesetzte und Kontrolleure mit dem Erblasser zusammengearbeitet hätten, wären zu befragen gewesen, insbesondere auch der Vorstand Dr. Fr, der ihn während des laufenden Ermittlungsverfahrens über ein halbes Jahr beobachtet habe. |
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| Der Erblasser hat zuletzt beantragt, |
| | die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot zur Wiederbegründung des beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Rahmen des Altersteilzeitvertrags vom 25. November 2002 zu unveränderten Bedingungen zum 13. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 anzunehmen; |
| | | | | | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1978 und dem Vertrag über Altersteilzeit vom 25. November 2002 zu unveränderten Bedingungen ab 13. Dezember 2013 wieder einzustellen; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Bruttolohn vom 1. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 gesetzlich verzinslich zu zahlen, und zwar 3.023,08 Euro brutto und einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag von 2.011,46 Euro brutto zum 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, und für Dezember 2013 verzinslich ab 15. Dezember 2013 1.263,65 Euro brutto und einen Aufstockungsbetrag von 843,52 Euro brutto, wobei vom Bruttobetrag 47.539,92 Euro gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 25. Mai 2011 abzuziehen sind, außerdem sind vom Nettobetrag abzuziehen, die von der Agentur für Arbeit für die Zeit vom 23. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2013 täglich geleisteten 43,27 Euro, insgesamt für 558 Tage 24.144,66 Euro, die vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 von der Deutschen Rentenversicherung geleisteten 1.934,03 Euro und von der VBL für die gleiche Zeit geleisteten 812,87 Euro monatlich, die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten 1.938,85 Euro und die von der VBL geleisteten 821,06 Euro sowie für Dezember 2013 anteilig bis zum 12. Dezember 2013 die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten 750,52 Euro und die von der VBL in dieser Zeit geleisteten 317,83 Euro; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8.964,24 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, den vom Erblasser erhobenen Ansprüchen stehe die rechtskräftige Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren entgegen. Der Wiedereinstellungsanspruch könne nur auf Erkenntnissen beruhen, die nicht im Kündigungsschutzverfahren hätten eingebracht werden können. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Erblassers zurückgewiesen. Mit seiner Revision hat der Erblasser seinen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags für die Zeit ab dem 13. Dezember 2013 sowie Schadensersatz wegen entgangener Vergütung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 und wegen Behandlungs- und Arzneimittelkosten in Höhe von 8.964,24 Euro weiterverfolgt. Nachdem der Erblasser am 26. August 2016 verstarb, hat seine Alleinerbin den Rechtsstreit im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2016 aufgenommen. Die Parteien haben den Antrag auf Wiedereinstellung beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärt. |
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