BAG 9 AZR 71/09

August 7, 2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht persönlich für den Schaden haftet,

der einem Arbeitnehmer entsteht, wenn das Unternehmen seine Pflicht zur Insolvenzsicherung des Altersteilzeit-Wertguthabens verletzt.

Sachverhalt:

  • Der Kläger hatte mit seiner Arbeitgeberin (E AG) einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens vorsah.
  • Die Arbeitgeberin kam dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl der Kläger mehrfach nachfragte.
  • Die Arbeitgeberin wurde insolvent, das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt und sein Wertguthaben nicht vollständig ausgezahlt.
  • Der Kläger klagte auf Schadensersatz gegen das ehemalige Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin.

Entscheidung des BAG:

BAG 9 AZR 71/09

  • Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht.
  • Es stellte fest, dass die Arbeitgeberin zwar ihre Pflicht zur Insolvenzsicherung verletzt hatte, das ehemalige Vorstandsmitglied jedoch nicht persönlich haftet.
  • Begründung: § 8a AltTZG (Altersteilzeitgesetz in der damaligen Fassung) ist kein Schutzgesetz, das eine Durchgriffshaftung auf Organmitglieder ermöglicht. Es verpflichtet nur den Arbeitgeber zur Absicherung.

Rechtliche Erwägungen:

  • Keine vertragliche Haftung: Der Kläger hatte keinen vertraglichen Anspruch gegen das Vorstandsmitglied, da dieses nur als Vertreter der Arbeitgeberin handelte und keine persönliche Haftung übernommen hatte.
  • Keine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB: Das Vorstandsmitglied hatte kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, das eine persönliche Haftung begründen würde.
  • Keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB: Das Wertguthaben ist kein absolutes Recht, das einen Schadensersatzanspruch nach dieser Norm begründen würde.
  • Keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB: § 8a AltTZG ist kein Schutzgesetz, das eine Durchgriffshaftung auf Organmitglieder ermöglicht. Es richtet sich nur an den Arbeitgeber.
  • Keine Haftung aus Garantenstellung: Eine persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds aufgrund einer Garantenstellung scheidet aus, da keine Pflichtverletzung nachgewiesen wurde und kein Vorsatz bestand.

BAG 9 AZR 71/09

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Organmitglieder einer juristischen Person nicht automatisch persönlich für Pflichtverletzungen der juristischen Person haften, auch wenn diese zu einem Schaden für Arbeitnehmer führen.

Eine Durchgriffshaftung ist nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Im vorliegenden Fall sah das BAG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds.

RA und Notar Krau

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