BAG Urteil 26.11.2020 – 8 AZR 59/20 – (Schwer)Behinderung – Vorstellungsgespräch
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 2020 (8 AZR 59/20) behandelt die Frage, ob eine schwerbehinderte Bewerberin
Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hat, weil sie entgegen den Bestimmungen des SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Die Klägerin, eine schwerbehinderte Frau, hatte sich auf eine Stelle im Jugendamt beworben. In ihrer Bewerbung bat sie darum,
nur dann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, wenn sie in die engere Wahl käme.
Die Stadt lehnte ihre Bewerbung ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch ab, woraufhin die Klägerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Stadt die Klägerin entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte,
obwohl ihre Schwerbehinderung in der Bewerbung ausreichend mitgeteilt wurde und sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet war.
Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber keine individuelle Anspruchsgrundlage ist, auf die verzichtet werden kann.
Daher konnte die Klägerin durch ihre Äußerung in der Bewerbung, nur im Falle einer engeren Wahl eingeladen werden zu wollen, nicht wirksam auf ihr Recht verzichten.
Diese Äußerung wurde als Ausdruck von Frustration über vergangene Absagen interpretiert, nicht als bewusster Verzicht auf ein Vorstellungsgespräch.
Das Gericht befand, dass die Nichteinladung eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung darstellte und ihr somit eine Entschädigung von 3.581,79 Euro zusteht.
Es wurde betont, dass die Verpflichtung zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern eine eigenständige Arbeitgeberpflicht ist,
die unabhängig von individuellen Verzichtserklärungen der Bewerber besteht.
Das Urteil stärkt somit den Schutz schwerbehinderter Menschen im Bewerbungsverfahren und unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Verpflichtungen von Arbeitgebern im öffentlichen Dienst.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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