Bayerischer VGH 4 ZB 17.2082 – Nutzung eines Familiengrabs
RA und Notar Krau
Der Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) 4 ZB 17.2082 betrifft das Recht auf die Nutzung eines Familiengrabs.
Der Kläger, der seit 2002 im Besitz einer Graburkunde war, klagte gegen die Entscheidung des Friedhofsbetreibers, die 2015 ausgestellte Graburkunde für die Erbengemeinschaft „nach R.W.“ zurückzunehmen.
Diese Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass der Kläger, und nicht die Erbengemeinschaft, das exklusive Grabnutzungsrecht besaß.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte die Klage des Klägers im Jahr 2017 abgewiesen und festgestellt, dass die Rücknahme der Graburkunde rechtmäßig war.
Obwohl der Kläger klagebefugt war, sah das Gericht keine Verletzung seiner Rechte, da das Nutzungsrecht auf ihn übergegangen war.
Das ursprüngliche Nutzungsrecht, das R.W. 1971 erworben hatte, endete 1996, da keine Verlängerung beantragt worden war.
Der Kläger erwarb 2002 ein neues Nutzungsrecht durch die Zahlung der dafür festgesetzten Gebühren, was als konkludente Antragstellung gewertet wurde.
Die Erbengemeinschaft hatte dem Erwerb des Nutzungsrechts widersprochen, und gemäß der Friedhofssatzung konnte dieses Recht nicht an eine Gesamthandsgemeinschaft verliehen werden.
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil und argumentierte, dass R.W. bis zu seinem Tod im Jahr 2012 grabnutzungsberechtigt geblieben sei und das Recht auf die Erbengemeinschaft übergegangen wäre.
Außerdem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass das Grabnutzungsrecht vererblich sei, und die Erbengemeinschaft Inhaber des Nutzungsrechts sein könnte.
Zudem sei die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten worden.
Der Bayerische VGH wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.
Das Gericht befand, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts korrekt war.
Das Grabnutzungsrecht konnte nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen, da die Friedhofssatzung keine erbrechtliche Nachfolge vorsah.
Nach dem Tod von R.W. ging das Nutzungsrecht nicht auf die Erbengemeinschaft über, da diese keine natürliche Person darstellte und dem Erwerb widersprochen hatte.
Der Kläger blieb Nutzungsberechtigter, und die Rücknahme der Graburkunde im Jahr 2015 war rechtmäßig, da sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgte.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde damit rechtskräftig. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen, und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
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