Kernaussage:
Eine GmbH, die aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrags aufgelöst wurde, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden, selbst wenn neues Gesellschaftsvermögen zugeführt wird.
Die Löschung einer GmbH im Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung und führt nicht automatisch zur Vollbeendigung, insbesondere wenn noch Vermögen vorhanden ist.
Die Vertretung einer gelöschten GmbH erfolgt durch einen gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator.
Sachverhalt:
- Die X-GmbH wurde 1986 aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrags aufgelöst und später von Amts wegen gelöscht.
- Die Gesellschafter beschlossen 1992 die Fortsetzung der Gesellschaft und meldeten dies zur Eintragung ins Handelsregister an.
- Das Registergericht lehnte die Anmeldung ab, da eine GmbH nach Auflösung aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrags nicht fortgesetzt werden könne.
- Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Entscheidungsgründe:
Bayerisches Ob LG 3Z BR 116/93
Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung:
- Eine GmbH, die aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrags aufgelöst wurde, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden, selbst wenn neues Gesellschaftsvermögen zugeführt wird.
- Die Löschung im Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung und führt nicht automatisch zur Vollbeendigung der Gesellschaft.
- Eine GmbH kann nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden, d.h. nach Einstellung des Konkursverfahrens unter Konkursverzicht der Gläubiger oder nach Aufhebung aufgrund eines Zwangsvergleichs.
- Eine Fortsetzung ist ausgeschlossen, wenn das verbliebene Vermögen nicht einmal zur Deckung der voraussichtlichen Kosten eines Konkursverfahrens ausreicht.
- Auch ein Interesse an einer Mantelverwendung rechtfertigt die Fortsetzung nicht.
Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit:
- Ob eine GmbH, deren Auflösung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 LöschG beruht, unter bestimmten Voraussetzungen (Vermögenszuführung) durch einfachen Gesellschafterbeschluss während der Nachtragsliquidation nach § 2 Abs. 3 LöschG fortgesetzt werden kann, bleibt offen.
- Im vorliegenden Fall scheitert die Fortsetzung der Gesellschaft an dem zusätzlich gegebenen Auflösungsgrund des § 1 Abs. 1 LöschG.
Vertretung der gelöschten GmbH:
- Die Gesellschaft konnte im vorliegenden Verfahren von den im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren noch wirksam vertreten werden.
- Außerhalb dieses Verfahrens ist die Vertretung durch die früheren Geschäftsführer jedoch beendet.
- Die GmbH kann nur noch durch einen vom Gericht ernannten (Nachtrags-)Liquidator vertreten werden.
- Das Registergericht hat die Löschung der Gesellschaft zu Unrecht gelöscht, da noch Vermögen vorhanden war.
- Die Löschung einer vollzogenen Löschung ist nur nach § 142 FGG möglich, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, nicht aber bei nachträglichem Auffinden von Vermögen.
- In diesem Fall ist eine Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft im Zusammenhang mit der gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren nach § 2 Abs. 3 LöschG erforderlich.
- Bei der Bestellung von Nachtragsliquidatoren ist zu prüfen, ob nicht die Bestellung eines neutralen Liquidators den Interessen etwaiger Gläubiger und dem öffentlichen Interesse eher dienlich ist.
Geschäftswert:
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 100.000 DM festgesetzt, da dies dem Interesse an der Fortsetzung der Gesellschaft entspricht.
- Die Wertfestsetzung durch das Landgericht wurde entsprechend abgeändert.
Bayerisches Ob LG 3Z BR 116/93
Fazit:
- Eine GmbH, die aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrags aufgelöst wurde, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden.
- Die Löschung einer GmbH im Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung und führt nicht automatisch zur Vollbeendigung.
- Die Vertretung einer gelöschten GmbH erfolgt durch einen gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator.
- Bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators ist zu prüfen, ob nicht die Bestellung eines neutralen Liquidators den Interessen etwaiger Gläubiger und dem öffentlichen Interesse eher dienlich ist.