notarielles Testament – Einsetzung des Leiters des Seniorenpflegeheims – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 149/99

September 13, 2017

notarielles Testament – Einsetzung des Leiters des Seniorenpflegeheims – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 149/99

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht befasste sich im Fall 1 Z BR 149/99 mit einem Nachlassstreit, bei dem die Testierfähigkeit eines 89-jährigen Erblassers sowie die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Leiters eines Seniorenpflegeheims als Alleinerben im Zentrum standen.

Der Erblasser hatte nach dem Tod seiner Frau im Jahr 1989 die Beteiligte zu 1, mit der er zusammenlebte, als Alleinerbin in einem notariellen Testament eingesetzt. Im Jahr 1997, nach einem Umzug in ein Seniorenheim, änderte er sein Testament und setzte den Leiter des Seniorenheims (Beteiligter zu 2) als Alleinerben ein, ersatzweise dessen Ehefrau (Beteiligte zu 3).

Der Erblasser war sich der rechtlichen Zweifel bewusst, die eine solche Erbeinsetzung aufgrund von § 14 des Heimgesetzes mit sich bringt, und bestimmte deshalb, dass im Fall der Unwirksamkeit seiner Erbeinsetzung der Sohn seines verstorbenen Stiefbruders (Beteiligter zu 4) erben solle.

Das Nachlassgericht entschied, dass die Erbeinsetzung des Heimleiters aufgrund des Verbots in § 14 Heimgesetz unwirksam sei, da dieser als Geschäftsführer der Betreibergesellschaft des Pflegeheims nicht als Erbe eingesetzt werden durfte.

notarielles Testament – Einsetzung des Leiters des Seniorenpflegeheims – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 149/99

Auch die Einsetzung der Ehefrau des Heimleiters als Ersatzerbin wurde als Umgehung dieses Verbots angesehen und für unwirksam erklärt.

Der Beteiligte zu 4, der als Ersatz ernannt wurde, wurde daher als rechtmäßiger Erbe anerkannt.

Die Beteiligte zu 3 legte Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht Traunstein und schließlich auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht abgewiesen wurde.

Das Gericht bestätigte die Nichtigkeit der Erbeinsetzung des Heimleiters und seiner Ehefrau aufgrund des Heimgesetzes und entschied, dass der Beteiligte zu 4 Alleinerbe sei.

Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung des Heimgesetzes, um eine unzulässige Einflussnahme auf testierfähige Senioren zu verhindern.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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