BayObLG München 1 VA 133/19 – Einsicht in die Betreuungsakte

August 1, 2022

BayObLG München 1 VA 133/19 – Einsicht in die Betreuungsakte – Beschluss v. 12.02.2020

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn gegen eine vom Betreuungsgericht erteilte Akteneinsicht eine gerichtliche Entscheidung beantragt wird, obwohl eine Beschwerde statthaft wäre,

ist der Antrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Beschwerde zu behandeln und an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.

Hintergrund:

  • Die Antragstellerin war Betreuerin des verstorbenen Betroffenen.
  • Die weitere Beteiligte beantragte Akteneinsicht in die Betreuungsakte, um die Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen.
  • Die Antragstellerin verweigerte die Zustimmung zur Akteneinsicht.
  • Der zuständige Richter bewilligte die Akteneinsicht und wies auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsmittel hin.
  • Die Antragstellerin stellte einen solchen Antrag beim Bayerischen Obersten Landesgericht.
  • Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel sei.
  • Die Antragstellerin bat vorsorglich um Auslegung ihres Antrags als Beschwerde.

BayObLG München 1 VA 133/19 – Einsicht in die Betreuungsakte

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Beschwerde zu behandeln.
  • Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Beschwerde nicht zuständig.
  • Die Sache wird an das zuständige Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen.
  • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

  • Zulässigkeit des Rechtsmittels:

    • Die Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Akteneinsicht ist als Justizverwaltungsakt anzusehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinwies.
    • Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist der Antrag als Beschwerde zu behandeln, da dies das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über Akteneinsicht ist.
    • Der Antrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

BayObLG München 1 VA 133/19 – Einsicht in die Betreuungsakte

  • Unzuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

    • Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, nicht der Justizverwaltung.
    • Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde statthaft.
    • Zuständig für die Beschwerde ist das Landgericht.
    • Die Sache ist an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.
    • Es gibt keine spezielle Verweisungsnorm für diesen Fall.
    • Weder § 17a Abs. 2 GVG noch § 17a Abs. 6 GVG noch § 3 Abs. 1 FamFG sind direkt anwendbar.
    • Das Verhältnis zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Landgericht ist rechtswegähnlich, da der Instanzenzug unterschiedlich ist.
    • Die Verweisung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG.
    • Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen.
    • § 17a Abs. 5 GVG steht der Verweisung nicht entgegen.
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde:

    • Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.
RA und Notar Krau

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