Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung – FG Hamburg Urteil 1.8.2019 – 6 K 53/19
Das Finanzgericht Hamburg entschied am 1. August 2019, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich berücksichtigt
werden können, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder durch andere im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden können.
In diesem Fall stritten die Kläger, ob die Beerdigungskosten der verstorbenen Mutter als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind,
da sie behaupteten, dass das auf den Namen der Mutter lautende Bankkonto, welches am Todestag ein Guthaben von 10.051 Euro aufwies, ihnen und nicht der Mutter zustand.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine widerlegbare Vermutung besteht, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.
Da die Kläger keine ausreichenden Beweise vorlegten, die zeigten, dass sie die tatsächlichen Eigentümer des Kontos waren und
nicht die Mutter, ging das Gericht davon aus, dass das Guthaben der Mutter und somit Teil des Nachlasses war.
Daher überstiegen die Beerdigungskosten von 5.095 Euro den Nachlass nicht, wodurch sie steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar waren.
Das Gericht betonte auch, dass bloße Vollmachten für ein Bankkonto die Inhaber nicht zu wirtschaftlichen Eigentümern machen und
dass es den Klägern obliegt, die Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen, um eine solche Zuordnung zu widerlegen.
Da die Kläger keine ausreichenden Unterlagen vorlegten und teilweise widersprüchliche Angaben machten, wurde die Klage abgewiesen.
Die Beerdigungskosten wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, und der angefochtene Steuerbescheid blieb unverändert.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (§ 33 EStG).
Dies ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft:
Die Kosten müssen zwangsläufig entstanden sein.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie als Erbe rechtlich zur Tragung der Kosten verpflichtet sind oder wenn die Kosten aus sittlichen Gründen übernommen wurden (z.B. bei nahen Angehörigen).
Das Finanzamt erkennt nur „angemessene“ Beerdigungskosten an.
Eine generelle Angemessenheitsgrenze liegt seit 2003 bei 7.500 Euro.
Überschreiten die Kosten diese Grenze, prüft das Finanzamt den Einzelfall genauer.
Die Angemessenheit richtet sich auch nach der Lebensstellung des Verstorbenen.
Die Beerdigungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen.
War der Nachlass ausreichend, um die Kosten zu decken, ist ein Abzug in der Regel nicht möglich.
Nur die Kosten, die Sie tatsächlich selbst getragen haben, sind absetzbar. Erstattungen von Dritten (z.B. durch eine Sterbegeldversicherung) müssen von den Kosten abgezogen werden.
Grundsätzlich können alle Kosten, die direkt mit der Beerdigung zusammenhängen, abgesetzt werden, wie zum Beispiel:
Kosten für das Bestattungsunternehmen (z.B. Sarg, Urne, Organisation)
Gebühren (z.B. für Sterbeurkunde, Friedhof)
Kosten für Traueranzeigen und Danksagungen
Blumenschmuck bei der Beerdigung
Grabmal (nicht aber die spätere Grabpflege)
Arzthonorar für die Leichenschau
Welche Kosten sind nicht absetzbar?
Nicht abgesetzt werden können in der Regel:
Reisekosten der Trauergäste
Kosten für Trauerkleidung
Bewirtungskosten für den Leichenschmaus
Kosten für die laufende Grabpflege
Wie wird der absetzbare Betrag berechnet?
Ermitteln Sie die Summe aller angemessenen Beerdigungskosten.
Ziehen Sie davon eventuelle Erstattungen (z.B. von Versicherungen) ab.
Vergleichen Sie den verbleibenden Betrag mit dem Wert des Nachlasses.
Nur der Betrag, der den Nachlass übersteigt, kann grundsätzlich angesetzt werden.
Der so ermittelte Betrag wird nicht in voller Höhe steuermindernd wirksam.
Das Finanzamt berücksichtigt eine zumutbare Belastung, die von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder abhängt (§ 33 Abs. 3 EStG).
Nur der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der diese zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuerlich aus.
Wo und wie machen Sie die Kosten geltend?
Die Beerdigungskosten tragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ein.
Sie sollten alle relevanten Belege und Rechnungen aufbewahren, um diese bei Bedarf dem Finanzamt vorlegen zu können.
Es empfiehlt sich, im Einzelfall eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Voraussetzungen und die korrekte Geltendmachung der Kosten zu prüfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.