Befugnis Nachlaßverwalter zur Geltendmachung persönlicher Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Oktober 1990 – BReg 2 Z 121/90

Juni 5, 2020

Befugnis Nachlaßverwalter zur Geltendmachung persönlicher Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Oktober 1990 – BReg 2 Z 121/90

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied am 30. Oktober 1990 in einem Fall, der die Befugnisse eines Nachlassverwalters hinsichtlich der persönlichen Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben betraf.

Der Beschluss lautete:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 23. August 1990 wird zurückgewiesen.


Der Beteiligte zu 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren zu erstatten.


Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 50.000 DM festgesetzt.


Hintergrund


A, B und C waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Eigentümer eines Grundstücks.

Nach Bs Tod wurden am 30. April 1982 A, C und fünf weitere Personen als Erben Bs als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod von A am 24. Oktober 1983 wurden seine Erben (Erben zu 2 bis 5) ebenfalls im Grundbuch eingetragen.

Für As Nachlass wurde am 3. Februar 1984 die Nachlassverwaltung angeordnet, die am 20. Februar 1984 im Grundbuch vermerkt wurde.

1990 wurde der Nachlasskonkurs eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Konkursverwalter bestellt.

Befugnis Nachlaßverwalter zur Geltendmachung persönlicher Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Oktober 1990 – BReg 2 Z 121/90

Die Gesellschafter ließen das Grundstück am 7. Oktober 1982 auf die Beteiligte zu 2 (eine Kommanditgesellschaft) übertragen, wobei keine Gegenleistung vereinbart war, da es sich um eine Gesellschaftseinlage handelte.

Der Nachlassverwalter stimmte dieser Übertragung am 1. Februar 1985 zu. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6. Februar 1985.

Der Beteiligte zu 1 hielt die Übertragung für unwirksam, da die Genehmigung des Nachlassgerichts fehlte und C nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Er beantragte einen Widerspruch im Grundbuch.

Entscheidungsgründe


Zulässigkeit der weiteren Beschwerde:

Die Beschwerde war zulässig, da die Zurückweisung der Erstbeschwerde erfolgte und der Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt war.

Der Widerspruch hätte zugunsten der Veräußerer (A, C und die Erben) eingetragen werden müssen, da eine Verfügung über das Grundstück ohne die Genehmigung des Nachlassgerichts unwirksam wäre, wenn die Erben durch die Nachlassverwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt gewesen wären.

Begründetheit der weiteren Beschwerde:

Die Beschwerde war unbegründet. Das Landgericht stellte fest, dass kein Amtswiderspruch eingetragen werden musste. Es gab keine Anhaltspunkte für Cs Geschäftsunfähigkeit, und die Eintragung der Auflassung erfolgte rechtmäßig.

Befugnis Nachlaßverwalter zur Geltendmachung persönlicher Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Oktober 1990 – BReg 2 Z 121/90

Rechtslage und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters:

Die Nachlassverwaltung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung des Erblassers an der Veräußerung des Grundstücks.

Die Gesellschafter handelten gemeinschaftlich und die Nachlassverwaltung betraf nicht die persönlichen Mitgliedschaftsrechte und Verwaltungsrechte der Erben in der GbR.

Die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens war ein Akt der Verwaltung und der Nachlassverwalter war nicht befugt, in diese Rechte einzugreifen.

Genehmigung des Nachlassgerichts:

Auch wenn die Nachlassverwaltung das Grundstück betroffen hätte, wäre die Zustimmung des Nachlassverwalters zur Auflassung ausreichend gewesen, da die Verfügung des Erblassers schwebend unwirksam, aber nicht nichtig war. Eine nachträgliche Genehmigung durch das Nachlassgericht war nicht erforderlich.

Schlussfolgerung


Das Gericht entschied, dass die Auflassung des Grundstücks rechtmäßig war und kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen werden musste.

Die Nachlassverwaltung umfasste nicht die persönlichen Mitgliedschaftsrechte der Erben, und der Nachlassverwalter hatte keine Genehmigung des Nachlassgerichts für die Veräußerung des Grundstücks benötigt.

Der Beschluss des Landgerichts wurde bestätigt und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

The inside of a large church with high ceilings

OLG Hamm 15 W 320/18 – Testierfähigkeit des Erblassers

September 19, 2024
OLG Hamm 15 W 320/18 – Testierfähigkeit des ErblassersZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:In einem Erbschaftsstreit kann ein …

OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23

September 18, 2024
OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ä…

BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – Nacherbenstellung

September 18, 2024
BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – NacherbenstellungZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat…