Bei Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes nationales Recht – EuGH Rechtssache C‑21/22

Juni 21, 2024

Bei Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes nationales Recht – EuGH Rechtssache C‑21/22

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

1. Einleitung

  • Vorlage zur Vorabentscheidung
  • Rechtsstreit und Beteiligte

2. Hintergrund des Falls

  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Beteiligte Parteien und deren Stellungnahmen

3. Rechtlicher Rahmen

  • Unionsrechtliche Grundlagen
    • Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 650/2012
    • Art. 5, 6, 12, 20, 21, 22 und 75 der Verordnung Nr. 650/2012
  • Polnisches Recht
    • Art. 37 des bilateralen Abkommens zwischen Polen und der Ukraine

4. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

  • Sachverhalt
    • OP, eine ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen
    • Weigerung des Notarvertreters, ein öffentliches Testament zu errichten
  • Vorlagefragen des Sąd Okręgowy w Opolu

Bei Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes nationales Recht – EuGH Rechtssache C‑21/22

5. Auslegung von Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012

  • Wortlaut und wörtliche Auslegung
  • Unterstützung durch andere Bestimmungen der Verordnung
  • Erwägungsgründe und Zielsetzung der Verordnung
  • Schlussfolgerung zur ersten Frage

6. Auslegung von Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Art. 22

  • Rechtsprechung des Gerichtshofs
  • Ziele und Prinzipien der Verordnung Nr. 650/2012
  • Verhältnis zu bilateralen Abkommen
  • Schlussfolgerung zur zweiten Frage

7. Entscheidung des Gerichtshofs

  • Zusammenfassung der Antworten auf die Vorlagefragen
  • Rechtswahl für Drittstaatsangehörige
  • Auswirkungen bilateraler Abkommen auf die Rechtswahl

8. Kosten und weitere Verfahrensschritte

  • Kostenentscheidung
  • Verfahrensfortsetzung vor dem nationalen Gericht

In der Rechtssache C-21/22 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2023 ging es um die Anwendung nationalen Rechts bei Rechtsnachfolge von Todes wegen und die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

Die Vorlagefrage stammte vom polnischen Gericht Sąd Okręgowy w Opolu.

Der Fall betraf eine ukrainische Staatsangehörige, OP, die in Polen lebt und dort Miteigentümerin einer Immobilie ist.

OP wollte in ihrem Testament festlegen, dass ukrainisches Recht für ihren Nachlass gelten solle.

Der zuständige Notar lehnte dies jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass nach der Verordnung Nr. 650/2012 nur EU-Bürger eine solche Rechtswahl treffen könnten

und aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Polen und der Ukraine polnisches Recht für die Immobilie anzuwenden sei.

Bei Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes nationales Recht – EuGH Rechtssache C‑21/22

Der EuGH entschied, dass gemäß Art. 22 der Verordnung auch Drittstaatsangehörige das Recht ihres Heimatstaates für die Rechtsnachfolge wählen können.

Die Verordnung bezieht sich auf “Personen” allgemein, ohne zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen zu unterscheiden. Drittstaatsangehörige können daher das Recht des Landes wählen, dem sie angehören.

Jedoch klärte der EuGH auch, dass bilaterale Abkommen, wie das zwischen Polen und der Ukraine, Vorrang vor der Verordnung Nr. 650/2012 haben können.

Art. 75 der Verordnung lässt bestehende internationale Abkommen unberührt, sofern sie vor deren Inkrafttreten geschlossen wurden.

In Fällen, in denen ein solches Abkommen das anzuwendende Recht in Erbsachen festlegt und keine Rechtswahlmöglichkeit vorsieht, kann ein Drittstaatsangehöriger nicht das Recht seines Heimatlandes wählen.

Zusammenfassend urteilte der EuGH, dass Drittstaatsangehörige grundsätzlich das Recht ihres Heimatstaates wählen können,

dies aber durch bilaterale Abkommen eingeschränkt werden kann, wenn diese keine Wahl eines anderen Rechts vorsehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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