Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb

Mai 15, 2022

Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Fall dreht sich um die Schenkungsteuerbemessung in Bezug auf die Übertragung von Grundstücken und Lebensversicherungen.

Die Mutter des Klägers übertrug ihm Grundstücke und Lebensversicherungen als Schenkung.

Der Kläger übernahm dabei auch bestehende Verbindlichkeiten.

Die Streitfrage betrifft die Bewertung der Lebensversicherungen:

Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Verkehrswerte der Lebensversicherungen fest, während der Kläger den Steuerwert, der auf 2/3 der eingezahlten Prämien basiert, bevorzugte.

Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten und bestätigte die Bewertung der Lebensversicherungen mit ihren Rückkaufswerten als angemessene Darstellung ihres Verkehrswerts.

Es argumentierte, dass steuerliche Bewertungsmethoden nicht zwangsläufig den tatsächlichen Wert im Markt widerspiegeln und dass der Rückkaufswert im konkreten Fall diesen Wert besser repräsentiert.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen die sofort realisierbaren Ansprüche des Versicherungsnehmers darstellen und daher angemessen sind, um den Verkehrswert zu bestimmen.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, und er wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Das Gericht entschied, dass keine Revision zugelassen wird, da der Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Relevanz der Schenkungsteuerbemessung

II. Sachverhalt

  • Notariell beurkundeter Vertrag über Grundstücks- und Lebensversicherungsübertragung
  • Übernahme bestehender Verbindlichkeiten
  • Streitfrage: Bewertung der Lebensversicherungen

III. Entscheidungstext

  • Tenor des Urteils
  • Tatbestand der Entscheidung

IV. Zusammenfassung der Argumente

  • Standpunkt des Klägers
  • Standpunkt des Beklagten

V. Entscheidungsgründe

  • Rechtliche Grundlage der Schenkungsteuer
  • Bewertung des übertragenen Vermögens
  • Begründung der Bewertung der Lebensversicherungen
  • Fazit der Entscheidung

VI. Schlussfolgerung

  • Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids
  • Kostenentscheidung
  • Nichtzulassung der Revision

VII. Fazit

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb – Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom …2006 (UR-Nr.: /2006 des Notars ) übertrugen die Mutter des Klägers und seine Ehefrau, diesem den ihnen gehörenden Grundbesitz in (Flur , Flurstücke , und ) zu Eigentum.

Als Gegenleistung übernahm der Kläger die in Abteilung III/Nr. 8 eingetragenen Grundschulden und die durch sie gesicherten Darlehensverbindlichkeiten zur Entlastung und zur Befreiung der bisherigen Schuldner in der Gesamthöhe von 8.419.100 EUR. In dem notariell beurkundeten Übertragungsvertrag wurde hinsichtlich der Grundstücke die Auflassung erklärt.

Außerdem übertrug die Mutter dem Kläger die ihr zustehenden Rechte und Pflichten aus den beiden Lebensversicherungen (Nr und Nr ) sowie bei (Nr. ).

Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen waren vorher von der Mutter des Klägers der Bank als zusätzliche Sicherheit für Grundschulddarlehen über 7.669.400 EUR abgetreten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten abgeheftete beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrages vom … 2006 (Ziffern I bis VI) Bezug genommen.

Der Kläger reichte am 10. Mai 2007 eine Schenkungsteuererklärung ein, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Beklagte erließ zunächst gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Schenkungsteuerbescheide, denen er zur Berechnung der Schenkungsteuer bei den drei übertragenen Lebensversicherungen jeweils 2/3 der bis zum Übertragungszeitpunkt Ende April 2006 gezahlten Beiträge zu Grunde legte.

Auf Grund einer Überprüfung des Vorgangs gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nach Maßgabe der Verhältnisrechnung die Versicherungsansprüche mit den jeweiligen Verkehrswerten und nicht lediglich mit den Steuerwerten in Höhe von 2/3 der eingezahlten Beiträge zu berücksichtigen seien.

Die Verkehrswerte beliefen sich nach den Mitteilungen der Versicherungsgesellschaften … und … für die drei Lebensversicherungen zum Stichtag 1. Mai 2006 auf insgesamt 3.450.123 EUR.

Nachdem der Beklagte dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, änderte er den Schenkungsteuerbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 29. August 2008 und setzte die Schenkungsteuer auf 292.486 EUR herauf.

Hierbei legte er der Berechnung der Schenkungsteuer einen Wert des Erwerbs in Höhe von 1.744.427 EUR zu Grunde, die er in der Anlage zum Schenkungsteuerbescheid im Einzelnen ermittelte.

Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem er weiterhin den Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge für den Wert der Lebensversicherungen begehrte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2009 als unbegründet zurück.

Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Für die Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung sei bei der vorzunehmenden Verhältnisrechnung der Verkehrswert der Leistungen zu dem Steuerwert ins Verhältnis zu setzen.

Bei Lebensversicherungsansprüchen stellten die Rückkaufswerte zum Stichtag den Verkehrswert dar.

Bei dem bloßen Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge werde dem Verkehrswert nicht Rechnung getragen.

Mit der Klage macht der Kläger geltend:

Der Schenkungsteuerbescheid vom 29. August 2008 sei rechtswidrig.

Der Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge stelle bei Kapitallebensversicherungen, die noch nicht fällig seien, den Verkehrswert dar.

Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG).

Diese Vorschrift stelle eine spezialgesetzliche Ausprägung des gemeinen Wertes im Sinne von § 9 BewG dar.

Der hiervon abweichende Rückkaufswert der Lebensversicherungsansprüche sei im Streitfall auch deshalb nicht maßgebend, weil er bekannt sei.

Das Bewertungsgesetz räume nämlich dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er den Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge oder aber den Rückkaufswert berücksichtigt wissen wolle.

Im Streitfall habe der Kläger unzweifelhaft beantragt, den 2/3-Wert der eingezahlten Versicherungsbeiträge anzusetzen.

Der Rückkaufswert sei nur auf Grund der bei den Lebensversicherungsgesellschaften eingeholten Auskunft des Beklagtes bekannt geworden.

Der Kläger habe dies nicht veranlasst.

Der Kläger beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 29. August 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2009 dergestalt zu ändern, dass zur Ermittlung der Schenkungsteuer der Verkehrswert der Versicherungsansprüche mit 2/3 der eingezahlten Prämien und nicht mit dem Rückkaufwert angesetzt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Standpunkt.

Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb – Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 29. August 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

1. Der Schenkungsteuerbescheid hat seine rechtliche Grundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Nach diesen Bestimmungen unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ErbStG ist der Erwerber Steuerschuldner.

Diese Voraussetzungen werden durch die notariell beurkundete Übertragung der Grundstücke und der Rechte aus den drei Lebensversicherungsverträgen … auf den Kläger erfüllt.

Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist

(BFH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – II R 22/06 – BFH/NV 2008, 962 mit weitern Nachweisen der Rechtsprechung).

Im Falle der gemischten Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenüber steht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne das sich die höherwertige Leistung in zwei selbstständige Leistungen aufteilen lässt.

Über eine (teilweise) Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden

(vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. Urteil vom 19. Dezember 2007 – II R 22/06 – a.a.O.).

Bei der Bewertung der zugewendeten Leistung ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Dabei sind alle tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen, die üblicherweise vom Markt beachtet werden.

Für die Ermittlung des Verkehrswertes kann nicht auf einen typisierten Steuerwert im Sinne des § 12 ErbStG zurückgegriffen werden

(vgl. BFH, Urteil vom 24. November 2005 – II R 11/04 – BFH/NV 2006, 744;

BFH, Urteil vom 21. Oktober 1981 – II R 176/78 – Bundessteuerblatt [BStBl] II 1982, 83 [85]).

Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb

Im Streitfall gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Übertragung des Grundstückes und der Lebensversicherungen auf den Kläger eine gemischte Schenkung darstellt, weil der Kläger sich gleichzeitig zur Übernahme der durch das Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten persönlich verpflichtet hatte.

Schenkungsteuerrechtlich ist somit nur der (unselbstständige) freigebige Teil der gemischten freigebigen Zuwendung zu erfassen.

Das Ausmaß der Bereicherung des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) bestimmt sich nach der von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung entwickelten Berechnungsformel zur Berechnung der steuerpflichtigen Bereicherung bei gemischten Schenkungen.

Danach sind die Gegenleistungen des Bedachten entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen, sodass sich letztlich der Steuerwert der freigebigen Zuwendung unter Berücksichtigung der gekürzten Gegenleistungen ermittelt

(vgl. BFH, Urteil vom 24. November 2005 – II R 11/04 – a.a.O.).

Im Streitfall hat der Beklagte nach diesen Grundsätzen die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ohne Rechtsfehler ermittelt.

a) Hinsichtlich des Verkehrswerts für das übertragene Grundstück besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Bewertung der übertragenen drei Lebensversicherungen von der Mutter auf den Kläger mit dem von den Versicherungsgesellschaften mitgeteilten Rückkaufswerten keinen rechtlichen Bedenken.

Die Überlegung des Klägers, den Verkehrswert der noch nicht fälligen Ansprüche aus den Lebensversicherungen unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 12 Abs. 4 BewG zu bemessen, hält der Senat nicht für überzeugend.

Nach dieser Vorschrift sind zwar noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- , Kapital- oder Rentenversicherungen mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge zu bewerten. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend.

Mit dieser Bestimmung wird aber das Ausmaß der im Streitfall allein maßgeblichen bürgerlichrechtlichen Bereicherung des Klägers nicht zutreffend erfasst.

Denn der Verkehrswert der Leistung des Schenkers und der Gegenleistung des Beschenkten bestimmt sich allein danach, wie hoch der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist.

Dieser Preis kann nicht unter Rückgriff auf steuerrechtliche Bewertungsvorschriften bemessen werden, weil sich der gewöhnliche Geschäftsverkehr – jedenfalls bei der Bewertung von Ansprüchen noch nicht fälliger Versicherungsleistungen – hieran weder orientiert noch sie beachten muss.

Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes dienen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung allein dazu, in einem typisierten Verfahren den jeweiligen Steuerwert festzustellen und gerade nicht den allgemeinen Verkehrswert ( vgl. § 1 Abs. 1 BewG ).

Demgegenüber berücksichtigt die Verkehrswertermittlung alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, die üblicherweise vom Markt für die Bewertung des streitigen Vermögensobjektes beachtet werden

(vgl. Jülicher, Juris PR-SteuerR 27/2006, Anmerkung 6, S. 3 oben;

Halaczinsky in: Rössler/Troll, BewG, Einführung S. 1 oben).

Im Streitfall ist der Senat davon überzeugt, dass die Rückkaufswerte für die drei Kapitallebensversicherungen in Höhe von insgesamt 3.450.123 EUR zum Stichtag den Verkehrswert der noch nicht fälligen Versicherungsansprüche darstellen.

Unter Berücksichtigung aller kaufmännischen und wirtschaftlichen Umstände würde der Markt den Wert der drei Kapitallebensversicherungen zum Stichtag mit den Rückkaufswerten bemessen, weil im Vermögen des Versicherungsnehmers sofort realisierbare Ansprüche in Höhe der jeweiligen Rückkaufswerte vorhanden sind und nicht lediglich ein Anspruch auf Auskehrung von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.753.631 EUR.

2. Im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Steuerberechnung im streitigen Schenkungsteuerbescheid nicht ersichtlich und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Streitsache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO ).

Bemessung Schenkungsteuer – Versicherungsansprüche mit Verkehrswert + nicht mit Steuerwert zu berücksichtigen – FG Düsseldorf 4 K 2304/09 Erb

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Top view of white vintage light box with TAXES inscription placed on stack of USA dollar bills on white surface

BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

September 7, 2024
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der ErbschaftsteuerRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15…
green female angel statue

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

August 25, 2024
Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09RA und Notar KrauDer Nachlasspfleger hat gemäß § 1960 BGB d…
beige 2-story house

Steuerbefreiung für ein Familienheim FG Niedersachsen Urteil 13.03.2024 – 3 K 154/23

August 20, 2024
Steuerbefreiung für ein Familienheim FG Niedersachsen Urteil 13.03.2024 – 3 K 154/23RA und Notar KrauDas Finanzgericht Niedersachsen hat i…