Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Gendersternchen – LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 37 öD/21

Juli 9, 2021

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Gendersternchen – LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 37 öD/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Verwendung des Gendersternchens:

Die Nutzung des Gendersternchens (*) in Stellenanzeigen stellt keine Diskriminierung von mehrgeschlechtlich geborenen Personen dar.

Zweck des Gendersternchens:

Ziel des Gendersternchens ist es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter sichtbar zu machen.
Bezeichnung “schwerbehinderte Bewerber*innen”:

Die Formulierung “schwerbehinderte Bewerber*innen” anstelle von “schwerbehinderte Menschen” ist keine geschlechtsbezogene Diskriminierung.

Entscheidungsgründe

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine schwerbehinderte und zweigeschlechtlich geborene Person, beantragte Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn.

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Gendersternchen – LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 37 öD/21

Die Klägerin hatte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gefordert, da sie sich aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse und ihrer Schwerbehinderung bei einer Bewerbung diskriminiert fühlte.

Stellenausschreibung

Der beklagte Kreis veröffentlichte eine Stellenausschreibung zur Verstärkung des Teams in der Abteilung „Teilhabe und Eingliederung“ des Kreissozialamtes, in der mehrere Diplom-Sozialpädagoginnen, Diplom-Sozialarbeiterinnen, Diplom-Heilpädagoginnen sowie Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit und Heilpädagogik gesucht wurden.

Schwerbehinderte Bewerberinnen wurden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungsprozess

Die Klägerin, die einen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss (Master of Law) besitzt, bewarb sich auf die Stelle und legte ihre Schwerbehinderung und Zweigeschlechtlichkeit offen.

Die Personalstelle des beklagten Kreises sammelte die Bewerbungen und leitete sie an das zuständige Fachamt weiter. Die Klägerin wurde nicht in die engere Auswahl einbezogen und erhielt eine Absage.

Klage und Entscheidung des Arbeitsgerichts

Die Klägerin erhob Klage und machte eine Diskriminierung aufgrund ihrer Schwerbehinderung, ihres Geschlechts und ihrer Rasse geltend.

Das Arbeitsgericht Elmshorn sprach ihr eine Entschädigung von 2.000 Euro zu, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht korrekt beteiligt worden sei.

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Gendersternchen – LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 37 öD/21

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Rasse wurde verneint.

Berufungsverfahren

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung, da sie eine höhere Entschädigung forderte und die Formulierung “schwerbehinderte Bewerber*innen” als diskriminierend ansah.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Diskriminierung wegen des Geschlechts:

Die Nutzung des Gendersternchens in der Stellenausschreibung diskriminiert nicht.

Die Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ sei geschlechtsneutral und diene der geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache.

Das Gendersternchen soll die Vielfalt der Geschlechter sichtbar machen und niemanden diskriminieren.

Diskriminierung wegen der Rasse:

Es wurden keine Indizien für eine Diskriminierung wegen der Rasse vorgetragen.

Das Merkmal „Geschlecht“ ist hier relevant.

Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung:

Der Klägerin wurde bereits eine Entschädigung von 2.000 Euro zugesprochen, da die Schwerbehindertenvertretung nicht korrekt beteiligt wurde.

Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin offensichtlich nicht die erforderliche fachliche Qualifikation besaß.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn und verneinte eine weitere Diskriminierung der Klägerin.

Die Nutzung des Gendersternchens und die Formulierung “schwerbehinderte Bewerber*innen” seien nicht diskriminierend, sondern dienten der geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache.

Die Klägerin konnte keine weiteren Indizien für eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ihrer Schwerbehinderung darlegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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