Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Vorstellungsgespräch – BAG Urteil 25.6.2020 – 8 AZR 75/19

April 5, 2021

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Vorstellungsgespräch – BAG Urteil 25.6.2020 – 8 AZR 75/19

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 25. Juni 2020 über den Fall eines schwerbehinderten Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, der sich auf zwei interne Stellen beworben hatte, jedoch nur zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Das Gericht befasste sich dabei mit der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Einladungspflicht nach § 82 SGB IX: Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber, die nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies gilt auch bei internen Bewerbungen.
  2. Mehrere Stellen mit identischem Profil: Wenn mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil gleichzeitig besetzt werden und ein identisches Auswahlverfahren nach denselben Kriterien durchgeführt wird, reicht es aus, den schwerbehinderten Bewerber nur zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Fallhintergrund:

  • Der Kläger, seit 2013 als schwerbehindert anerkannt, war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und seit 1999 vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt, zuletzt als Schwerbehindertenvertreter.
  • Er bewarb sich im März und April 2016 auf zwei interne Stellen, wurde jedoch nur für eine der beiden Stellen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt für beide Stellen eine Absage.
  • Der Kläger forderte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Vorstellungsgespräch – BAG Urteil 25.6.2020 – 8 AZR 75/19

Entscheidung des Gerichts:

  • Erste Instanz: Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
  • Berufung: Das Landesarbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung.
  • Revision: Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung des Klägers zurück. Es entschied, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, da die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für eine der beiden Stellen ausreichend war.

Begründung:

  • Ungleichbehandlung: Der Kläger erfuhr zwar eine ungünstigere Behandlung, doch die Benachteiligung war nicht ursächlich mit seiner Schwerbehinderung verbunden.
  • Einladungspflicht: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wurde erfüllt, da der Kläger für eine der beiden identisch ausgeschriebenen Stellen eingeladen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass bei mehreren gleichzeitig zu besetzenden Stellen eine einmalige Einladung zu einem Vorstellungsgespräch genügt, sofern das Auswahlverfahren identisch ist.

Die Nichteinladung zu einem weiteren Gespräch stellt somit keine Diskriminierung dar.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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