Berliner Testament – Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft – Einziehung des Erbscheins – OLG Brandenburg 3 W 67/21
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Fall über den Nachlass eines Erblassers entschieden, der gemeinsam mit seiner Ehefrau ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst hatte.
Dieses Testament sah vor, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre Kinder nur als Erben des zuletzt Verstorbenen sein sollten.
Ein weiterer außerehelicher Sohn des Erblassers war ebenfalls involviert.
Das Nachlassgericht hatte auf Antrag der Ehefrau des Erblassers einen Erbschein ausgestellt, der sie als Alleinerbin auswies.
Der Antragsteller, ein gemeinsames Kind des Ehepaars, beantragte jedoch die Einziehung dieses Erbscheins und die Erteilung eines Erbscheins, der die Ehefrau als befreite Vorerbin und ihn und seine Schwester als Nacherben ausweisen sollte.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.
Es stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament keine Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft enthielt.
Obwohl das Testament die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ nicht enthielt, könnten die Rechtsfolgen einer Vor- und Nacherbschaft dennoch eintreten, wenn der Wille der Erblasser dies deutlich mache.
Jedoch gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine solche Regelung wollten.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Formulierung des Testaments darauf hindeutete, dass die Eheleute von einer Einheitslösung ausgingen, bei der das Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden als einheitliche Vermögensmasse auf die Kinder übergehen sollte.
Auch außerhalb des Testaments gab es keine Hinweise darauf, dass die Eheleute die Trennungslösung wollten.
Schlussendlich wurde entschieden, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin und somit Vollerbin wurde.
Der Antragsteller und seine Schwester wurden nicht als Nacherben eingesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt, und der Beschwerdewert wurde aufgrund des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers festgesetzt.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Beschwerdeverfahren
IV. Gründe für die Entscheidung
V. Fazit
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.