Beschränkung Prozeßführungsbefugnis Testamentsvollstrecker im Rechtsstreit um Nachfolge in Personengesellschaft – BGH Beschluss 12.1.1998 – II ZR 23/97

Juni 5, 2020

Beschränkung Prozeßführungsbefugnis Testamentsvollstrecker im Rechtsstreit um Nachfolge in Personengesellschaft – BGH Beschluss 12.1.1998 – II ZR 23/97

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Der ursprüngliche Kläger und der Beklagte waren Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass im Falle der Eignung der Sohn des Klägers in die Gesellschaft aufgenommen werden sollte, wobei diese Entscheidung ausschließlich dem Kläger oblag.

1991 bekundete der Kläger dem Beklagten seine Absicht, seinen Sohn in die Gesellschaft aufzunehmen.

Der Beklagte widersprach dieser Absicht, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Die Klage zielte darauf ab, die Zustimmung des Beklagten zur Aufnahme des Sohnes zu erzwingen und seine Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister zu erhalten.

Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass der Kläger auch ohne die Mitwirkung des Beklagten berechtigt sei, einen Aufnahmevertrag mit seinem Sohn abzuschließen.

Das Landgericht gab der Klage statt, ebenso das Oberlandesgericht mit geringfügigen Änderungen.

Beschränkung Prozeßführungsbefugnis Testamentsvollstrecker im Rechtsstreit um Nachfolge in Personengesellschaft – BGH Beschluss 12.1.1998 – II ZR 23/97

Der Beklagte legte daraufhin Revision ein.

Während des Revisionsverfahrens verstarb der Kläger.

Nach dem Tod des Klägers wurde seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt, mit der die Gesellschaft fortgesetzt werden sollte.

Der Kläger hatte zudem in seinem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet, die auch die Beendigung des anhängigen Rechtsstreits umfasste.

Die Testamentsvollstrecker nahmen das unterbrochene Revisionsverfahren wieder auf, was der Beklagte bestritt und die Unwirksamkeit der Prozeßführungskompetenz der Testamentsvollstrecker beantragte.

Entscheidung des BGH


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Testamentsvollstrecker des Klägers unwirksam sei.

Ihnen fehle die Verwaltungsbefugnis für die streitigen Rechte, die zur Prozessführung erforderlich sei.

Begründung


Gemäß § 2205 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten.

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Zum Nachlass gehöre auch ein im Gesellschaftsvertrag als vererblich bestimmter Anteil des Erblassers an einer Personengesellschaft. Testamentsvollstreckung an einem solchen Anteil sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Jedoch werde das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers durch gesellschaftsrechtliche Gründe begrenzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats könne der Testamentsvollstrecker über die mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte verfügen, jedoch nicht über solche Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Erben berühren.

Dies gelte auch dann, wenn nur ein Erbe vorhanden sei.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien mit Klage und Widerklage im Wesentlichen darüber, ob der Erblasser berechtigt war, ohne Mitwirkung und gegen den Widerspruch des Beklagten seinen Sohn in die Gesellschaft aufzunehmen.

Dieser Streit betreffe keine Vermögensrechte, sondern die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entzogen seien.

Kostenentscheidung und Streitwert

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Die durch das Aufnahmeverfahren verursachten Kosten wurden den Klägern auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wurde auf 140.000 DM festgesetzt.

Fazit


Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Beschränkungen der Befugnisse eines Testamentsvollstreckers im Hinblick auf die Prozeßführung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten.

Die Testamentsvollstrecker dürfen zwar über Vermögensrechte verfügen, jedoch nicht über Mitgliedschaftsrechte, die unmittelbar die Zusammensetzung und inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen.

In diesem Fall wurde die Prozeßführungsbefugnis der Testamentsvollstrecker zurückgewiesen, da der Streit die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft berührte und somit außerhalb ihrer Verwaltungsbefugnis lag.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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