Beschwerde gegen die Wertfestsetzung – Geschäftswert eines Erbscheinantrags nebst Eidesstattlicher Versicherung – OLG Brandenburg 3 W 79/21

Mai 17, 2022

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung – Geschäftswert eines Erbscheinantrags nebst Eidesstattlicher Versicherung – OLG Brandenburg 3 W 79/21

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) in der Angelegenheit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des

Geschäftswerts eines Erbscheinantrags nebst Eidesstattlicher Versicherung (Aktenzeichen: 3 W 79/21) erging folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer legte Einspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11.03.2021 ein,

woraufhin das OLG den Geschäftswert auf 676.416 € festsetzte, im Gegensatz zur vorherigen Festsetzung des Amtsgerichts von 520.000 €.

Gemäß § 40 Abs. 1 GNotKG richtet sich der Geschäftswert eines Erbscheinantrags nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls,

unter Berücksichtigung von Erblasserverbindlichkeiten und Verkehrswerten von Grundstücken.

Der Verkehrswert eines bebauten Grundstücks setzt sich aus Bodenwert, Gebäudesachwert und Ertragswert zusammen.

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung – Geschäftswert eines Erbscheinantrags nebst Eidesstattlicher Versicherung – OLG Brandenburg 3 W 79/21

Da der genaue Verkehrswert nicht feststand, sollte er gemäß § 46 Abs. 2 GNotKG anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden, um eine zuverlässige und praktikable Bewertung zu ermöglichen.

Das Amtsgericht stützte seine Festsetzung auf Angaben des Gutachterausschusses, was grundsätzlich akzeptabel war.

Allerdings hielt das OLG das vom Beschwerdeführer eingereichte Verkehrswertgutachten für präziser und verwendete es als Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts.

Trotz Einwänden des Beschwerdeführers wurde sein vorgelegtes Gutachten als plausibel und nachvollziehbar erachtet, während seine selbst vorgeschlagene niedrigere Bewertung als unrealistisch angesehen wurde.

Somit entschied das OLG, den Geschäftswert auf 676.416 € festzusetzen, und wies darauf hin, dass die Entscheidung gerichtsgebührenfrei sei und keine außergerichtlichen Kosten erstattet würden.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Beschwerde gegen die Wertfestsetzung
  • Aktenzeichen und Parteien

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung – Geschäftswert eines Erbscheinantrags nebst Eidesstattlicher Versicherung – OLG Brandenburg 3 W 79/21

II. Hintergrund

  • Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel
  • Einspruch des Beschwerdeführers
  • Festsetzung des Geschäftswerts

III. Rechtliche Grundlagen

  • Gesetzliche Bestimmungen: §§ 40, 46 GNotKG
  • Bewertungskriterien für den Verkehrswert

IV. Entscheidung des OLG Brandenburg

  • Überprüfung der Beschwerde
  • Festsetzung des Geschäftswerts durch das OLG
  • Berücksichtigung von Verkehrswertgutachten
  • Ablehnung der niedrigeren Bewertung des Beschwerdeführers
  • Begründung der Festsetzung auf 676.416 €

V. Schlussfolgerung

  • Gerichtsgebühren und außergerichtliche Kosten
  • Zusammenfassung der Entscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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