Beschwerde gegen Einziehung des Testamentvollstreckerzeugnisses – OLG Köln Beschluss vom 03. März 1986 – 2 Wx 47/85
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1. ist der Enkel des am 22. September 1979 verstorbenen Erblassers, die Beteiligte zu 2. seine zweite Ehefrau.
Der Erblasser hinterließ vier handschriftliche Testamente, datierend vom 31. Januar 1974, 18. Juli 1974, 3. August 1976 und 2. Juli 1977.
Im Testament vom 31. Januar 1974 wurde der Enkel als Alleinerbe eingesetzt, während die Tochter des Erblassers vom Erbe ausgeschlossen wurde.
Die zweite Ehefrau sollte das Wohnrecht an einem Haus bis zu ihrem Ableben erhalten.
Der Beteiligte zu 1. sollte das Erbe erst antreten, wenn er 35 Jahre alt wäre und in gesetzlicher Gütertrennung lebte.
Das Testament benannte Herr K als Testamentsvollstrecker, jedoch wurde diese Benennung später in Frage gestellt.
Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien, ein Wertpapierdepot, Goldmünzen und Antiquitäten. 1981 wurde dem Beteiligten zu 1. ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt.
Der Beteiligten zu 2. wurde ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgehändigt, gegen das der Beteiligte zu 1. Beschwerde einlegte, die jedoch abgewiesen wurde.
Am 15. April 1985 beantragte der Beteiligte zu 1. die Kraftloserklärung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, da sein 35. Lebensjahr erreicht war und somit das Amt der Testamentsvollstreckerin geendet habe.
Die Beteiligte zu 2. widersprach, da sie glaubte, auf Lebenszeit zur Testamentsvollstreckerin benannt worden zu sein.
Das Amtsgericht Köln ordnete die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an, was das Landgericht Köln bestätigte.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat korrekt entschieden, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen war, nachdem der Beteiligte zu 1. das 35. Lebensjahr erreicht hatte, da damit das Amt der Beteiligten zu 2. endete.
Das Testament legte fest, dass der Enkel das Erbe ab seinem 35. Lebensjahr antreten dürfe.
Daher endete zu diesem Zeitpunkt die Funktion der Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstreckerin.
Die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses war aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, um Missbrauch zu verhindern.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Testamentsvollstreckung nicht notwendig war, um die Nutznießung der Beteiligten zu 2. an den Häusern zu sichern.
Auch die behauptete unterschiedliche Situation der beiden Ehefrauen des Erblassers ändert nichts an der Auslegung des Testaments.
Die Begründung für die Enterbung der Tochter und die Bestimmungen zum Erbe des Enkels blieben unberührt.
Die weiteren Beschwerdegründe, die auf den Unterhaltsbedarf und die besondere Situation der Beteiligten zu 2. abzielten, wurden zurückgewiesen, da sie nicht ausreichend belegen konnten, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung zur Unterhaltssicherung der zweiten Ehefrau angeordnet hatte.
Die Feststellung des Landgerichts, dass die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 35. Lebensjahres des Enkels endete und das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen war, wurde als korrekt bestätigt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beteiligte zu 2.
Zusammenfassung:
Das OLG Köln bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen war, da die Testamentsvollstreckung mit dem 35. Lebensjahr des Enkels endete.
Der Versuch der Beteiligten zu 2., die Entscheidung anzufechten, war erfolglos, da keine ausreichenden Gründe vorlagen, um die Anordnung der Testamentsvollstreckung zu ihren Gunsten fortzusetzen.
Die Einziehung des Zeugnisses diente der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Missbrauch.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.