Bestellung eines Nachlasspflegers

September 23, 2020

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2019 – 2 W 36/19

Der Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB steht nicht entgegen, dass die Gläubigerforderung bereits tituliert ist, sofern der Gläubiger für das Vollstreckungsverfahren einen Vertreter des Nachlasses benötigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn er die Vollstreckung gemäß § 779 ZPO fortsetzen kann, dies auch dann nicht, wenn ihm keine Nachlassgegenstände bekannt sind, in die er vollstrecken könnte.
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20. März 2019 (Az. 870 VI 3022/16) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 2.291,62.
Gründe

Die gemäß §§ 11 RPflG, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.) Am … verstarb die Erblasserin ( A. B… ), geb. Walther. Ein Erbschein ist nicht beantragt worden, ein Testament nicht zur Akte gelangt. Über die Familienverhältnisse und die daraus resultierende gesetzliche Erbfolge ist nichts bekannt. Es meldeten sich ( L. M… ), ( N. M… ), ( O. M… ) und ( A. B… ) und erklärten am 1.12.2016 notariell die Erbausschlagung aus jedem Berufungsgrund, weil der Nachlass überschuldet sein solle. ( A. B… ) schlug darüber hinaus ebenfalls notariell als gesetzlicher Vertreter für seinen minderjährigen Sohn ( p. B… ) aus.

In der Folgezeit meldeten sich verschiedene Gläubiger der Erblasserin, denen das Nachlassgericht jeweils mitteilte, dass keine weiteren als Erben in Betracht kommenden Personen bekannt seien und dass eine Nachlasspflegschaft mangels Hinweisen auf einen sicherungsbedürftigen Nachlass nicht eingerichtet worden sei.

Die hiesigen Beteiligten teilten mit, dass sie noch erhebliche titulierte Forderungen gegen die Erblasserin hätten. Nach einem beigefügten Schreiben an die Allianz Pensionskasse AG war ihnen zudem eine Lebensversicherung der Erblasserin bekannt und sie hatten von dieser Auskunft verlangten, an wen die Versicherungssumme ausgezahlt worden sei. Ferner hatten sie ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt.

Sodann legten die Antragsteller einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14.1.2016 vor, wonach die Erblasserin den Antragstellern € 1.746,19 aus dem Rechtsstreit mit dem Az. 913 C 141/15 schuldete. Vorgelegt wurde ferner ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 18.10.2016, wonach die Zwangsvollstreckung eingestellt sei, weil der Gerichtsvollzieher festgestellt habe, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe.

Am 21.11.2018 beantragten die hiesigen Beteiligten die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB unter Verweis auf den bereits übersandten Titel.

Auf Nachfrage des Gerichts machten die Antragsteller geltend, gerade weil der Anspruch bereits tituliert sei, sollten die Möglichkeiten zur Beitreibung des Betrages aus dem Nachlass geprüft werden. Aus den Mutmaßungen der Ausschlagenden könne nicht gefolgert werden, dass kein Nachlassguthaben vorhanden sei. Eigene Feststellungen dazu seien den Antragstellern nicht möglich. Sie wüssten lediglich, dass die Erblasserin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe und hierfür einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt habe. Dabei handele es sich um eine Schenkung. Der Nachlasspfleger und gegebenenfalls der Insolvenzverwalter hätten zu prüfen, ob die Schenkung anfechtbar sei und gegebenenfalls gemäß § 134 InsO herausverlangt werden müsse.

Im Nachgang überreichten die Antragsteller eine aktuelle Forderungsaufstellung gegen die Erblasserin, wonach sich die Forderungen – zusammengesetzt aus der Hauptforderung, ausgerechneten Zinsen sowie Rechtsanwalts- und Vollstreckungskosten – auf € 2.291,62 beläuft.

Mit Beschluss vom 20.3.2019 hat das Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es hat dies damit begründet, dass seitens der Gläubiger nicht die gerichtliche Geltendmachung beabsichtigt sei. Die Forderung sei bereits tituliert und der Nachlasspfleger könne nicht die Anfechtung einer Schenkung im Hinblick auf die Lebensversicherung erklären. Dazu müsse das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

Sie machen geltend, § 1961 BGB räume kein Ermessen ein. Die Feststellung über Bestand und Zusammensetzung des Nachlasses einschließlich einer tatsächlichen Überschuldung könne nur der Nachlasspfleger treffen, zumal den Ausschlagenden und dem Gericht darüber keine Erkenntnisse vorlägen.

Eine Vollstreckung in den Nachlass könne nur erfolgen, wenn dieser vertreten sei. Der Nachlasspfleger vertrete die unbekannten Erben als Rechtsnachfolger des Schuldners, so dass der bestehende Titel umgeschrieben werden könne gemäß § 727 ZPO. Auch wenn man annähme, dass es sich im Streitfall um die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus einem bereits titulierten Anspruch handele, sei dafür ebenfalls die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich (§ 779 Abs.2 ZPO).

Im Hinblick auf die Lebensversicherung und die darin liegende Schenkung habe der Nachlasspfleger zu prüfen, ob eine Schenkung vorliege, habe den geschenkten Betrag herauszuverlangen oder aber den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, damit der Insolvenzverwalter die Schenkung anfechten könne.

Die Beteiligten selbst könnten nicht ins Blaue hinein einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen und sie könnten selbst nicht prüfen, ob ein Fall der Nachlassinsolvenz vorliege. Aus diesem Grunde stehe einem Gläubiger das Antragsrecht gemäß § 1961 BGB zu.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch sei vorliegend bereits tituliert, eine gerichtliche Geltendmachung also nicht mehr erforderlich. Die Nachlasspflegschaft werde nicht eingerichtet, um für einen Nachlassgläubiger den Bestand des Nachlasses zu ermitteln.

II.) Im Ergebnis hat das Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu Recht verweigert, obwohl die Erben unbekannt sind.

1.) Aus § 727 ZPO lässt sich ein Anspruch für den Gläubiger nicht herleiten. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nachlasspfleger als Vertreter der Erben als Rechtsnachfolger der Erben, soweit der titulierte Anspruch das vom Nachlasspfleger verwaltete Vermögen betrifft (vgl. Zöller-Stöber, § 727 Rz. 18), bildet aber selbst keine Anspruchsgrundlage des Gläubigers auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.

2.) Entsprechendes gilt für § 779 Abs.2 ZPO. Vorrangig sieht diese Vorschrift einen Antrag an das Vollstreckungsgericht vor, einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen (Abs.2 S.1). Wenn es in Abs.2 S.2 der Vorschrift sodann heißt, die Bestellung dieses besonderen Vertreters habe zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt sei, so besagt dies nur, dass die Nachlasspflegschaft im Falle ihres Bestehens die Bestellung eines besonderen Vertreters unnötig macht, begründet aber keinen Anspruch des Gläubigers auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Folglich ist auch in dieser Situation die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht ohne Weiteres erforderlich (Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 1961 Rz.6).

Im Übrigen bezieht sich § 779 Abs.2 ZPO systematisch nur auf die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach § 779 Abs.1 ZPO. Weil nach dieser Vorschrift der Gläubiger bei bereits begonnener Zwangsvollstreckung keiner Klausel gegen die Erben bedarf, fehlt einem Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachlasspflegschaft, wenn eine zu Lebzeiten des Erblassers begonnene Zwangsvollstreckung nach dessen Tod nur fortgesetzt werden soll (OLG München, Rechtspfleger 2014, 2015; nach juris Tz. 7; Staudinger-Mesina, Neubearbeitung 2017, § 1961 Rz.15).

3.) Die Voraussetzungen des § 1960 Abs.2 BGB liegen nicht vor, weil ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass nicht erkennbar geworden ist. Zur Sicherung des Nachlasses gehört es nicht, Verfügungen des Erblassers (hier: Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung) vorsorglich rückgängig zu machen, denn es geht – wie die aufgezählten Beispiele zeigen – nach der Zielrichtung der Vorschrift um Sicherung und Erhalt des aktuellen Bestandes des Nachlasses, nicht darum, nach Möglichkeiten zu suchen, den Nachlass zu vergrößern.

Ohnehin fehlt es einem Gläubiger bezogen auf § 1960 BGB an der Beschwerdebefugnis (KG vom 17.6.1999, Az. 1 W 6809/98, nach juris Tz. 7 f).

Darüber hinaus räumt die Vorschrift dem Nachlassgericht ein Ermessen ein und dient allein den Interessen der Erben. Dass dieses Ermessen zugunsten eines Nachlassgläubigers auf Null reduziert werden kann, wird – soweit ersichtlich – nirgends vertreten.

4.) Aber auch auf § 1961 BGB, der in der Rechtsfolge zwingend vom Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft verlangt, können sich die Antragsteller nicht berufen.

a) Allerdings durfte eine Nachlasspflegschaft nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch sei bereits tituliert.

Es entspricht nämlich zutreffender und ganz herrschender Meinung, dass zur „gerichtlichen Geltendmachung“ eines Anspruchs auch das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört (OLG Karlsruhe vom 14.7.2011, Az. 11 WX 17/11, nach juris Tz. 11; KG, a.a.O., nach juris Tz. 12; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 1502, nach juris Tz. 8; OLG Rostock vom 10.12.12, Az. 3 W 150/12, nach juris Tz. 7; Zöller-Stöber, 31. Auflage, § 778 Rz.6; Burandt/Rojahn, a.a.O.; LG Oldenburg, Rpfleger 1982, 105: Jedenfalls wenn und solange dem Gläubiger die Beschaffung eines Erbscheins gemäß § 792 ZPO nicht möglich ist).

b) Die Nachlasspflegschaft darf auch nicht unter Verweis auf fehlendes Nachlassvermögen oder die Dürftigkeit des Nachlasses verweigert werden, denn es muss im Falle des § 1961 BGB kein Sicherungsbedürfnis am Nachlass bestehen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2016, 495, nach juris Tz. 2; Staudinger-Mesina, a.a.O., § 1961 Rz. 2).

c) An die Stelle des Sicherungsbedürfnisses im Sinne von § 1960 BGB tritt jedoch in § 1961 BGB das Rechtschutzinteresse des Gläubigers, welches als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung in jedem Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist (KG, a.a.O., nach juris Tz. 13; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Dresden, Rpfleger 2010, 215, nach juris Tz. 10; OLG München, Rpfleger 2014, 205, nach juris Tz. 7; OlG München, Rpfleger 2014, 205, nach juris Tz. 7; OLG Frankfurt, a.a.O., nach juris Tz. 8 ), d.h. der Gläubiger muss gerade auf die Bestellung eines Nachlasspflegers für die Geltendmachung seines Anspruches angewiesen sein.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn kein berechtigtes Interesse an der Entscheidung besteht, etwa bei offensichtlich unbegründeter oder mutwilliger Rechtsverfolgung oder weil der Antragsteller sein Ziel ohne die Entscheidung einfacher erreichen kann. Es kann aber auch fehlen, weil sich das Betreiben des Verfahrens als eindeutig zweckwidrig oder missbräuchlich darstellt (vgl. KG, a.a.O., nach juris Tz. 13; MünchKomm-Leipold, 7. Auflage 2017, § 1961 Rz. 9; Staudinger-Mesina, a.a.O., § 1961 Rz. 8: Rechtsgedanke des § 114 ZPO).

Dies alles ist hier der Fall:

aa) Auch ohne die Anordnung der Nachlasspflegschaft könnten die Antragsteller grundsätzlich die vor dem Tode der Erblasserin begonnene Zwangsvollstreckung gemäß § 779 Abs.1 ZPO weiter in den Nachlass betreiben, zumal nach dieser Vorschrift nicht nur einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Ende geführt werden dürfen, sondern auch neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können (Zöller-Stöber, 31. Auflage, § 779 Rz. 4 m.w.N.; Staudinger-Mesina, a.a.O., § 1961 Rz.15), so dass es keiner Klauselumschreibung und somit auch keiner Einrichtung einer Nachlasspflegschaft unter diesem Gesichtspunkt bedarf.

Unabhängig davon ist aber auch das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB verneint worden, wenn dem Gläubiger selbst nicht bekannt ist, worin er vollstrecken kann und will (AG Sonthofen vom 20.8.2013, Az. VI 701/12, nach juris Tz. 3 und 5). Diese Entscheidung ist vom OLG München bestätigt worden (RPfleger 2014, 205; zustimmend Staudinger-Mesina, Neubearbeitung 2017, § 1961 Rz.15):

Der Umstand, dass dem Gläubiger keine Nachlassgegenstände bekannt sind und er sich nicht in der Lage sieht, weitere Vollstreckungsmaßnahmen durchführen zu können, begründe entgegen einer vereinzelt vertretenen Mindermeinung (Behr, Rpfleger 2002. 2, 4) nach überwiegender Meinung kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 1961 BGB. Begründet wird dies damit, der Vorschrift des § 1961 BGB komme lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zu in dem Sinne, dem Gläubiger bei ungeklärter Rechtsnachfolge nach dem Tode des Schuldners einen passivlegitimierten „Platzhalter“ als Anspruchsgegner zu geben. Grundsätzlich sei der Gläubiger deshalb auf die Möglichkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 779 Abs.1 ZPO zu verweisen: Es könne aus dem vorhandenen Titel weiter in den Nachlass vollstreckt werden, wobei die fortgesetzte Vollstreckung auch Gegenstände erfassen könne, die bisher nicht erfasst gewesen seien. Ob dem Vollstreckungsgläubiger solche Gegenstände bekannt seien, sei insofern unmaßgeblich, denn § 779 Abs.1 ZPO ordne generell – unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Gläubigers von weiteren der Vollstreckung unterliegenden Gegenstände – die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass an. Das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers gebiete nicht, den Vorrang des § 779 Abs.1 ZPO vor § 1961 BGB für den Fall einzuschränken, dass dem Gläubiger Nachlassgegenstände nicht bekannt seien, in die er vollstrecken könnte. Der Gläubiger habe es in der Hand, sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis über dessen verwertbares Vermögen zu verschaffen, nämlich die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (§ 807 ZPO a.F.) bzw. die Abnahme einer Vermögensauskunft durch den Erblasser (§ 807 i.V.m. §§ 807 Abs.1, 802 f, 802 c ZPO n.F.) zu erwirken (nach juris Tz. 12 bis 16). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.

Erst recht muss das Rechtschutzbedürfnis dann verneint werden, wenn die bereits zu Lebzeiten erwirkte Vermögensauskunft ergeben hat, dass von vornherein keine Vollstreckungsmöglichkeit besteht:

Im Streitfall hatte nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller der Obergerichtsvollzieher die Vollstreckung im Oktober 2016 mangels Vollstreckungsmöglichkeit eingestellt. Die Erblasserin hatte zu diesem Zeitpunkt die Vermögensauskunft bereits erteilt und es liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sie bis zu ihrem Tode am 5.11.2016 noch Vermögen erworben haben könnte. Aus § 802 c ZPO ergibt sich, dass der Schuldner mit der Vermögensauskunft nicht nur alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben hat, sondern auch alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren sowie alle unentgeltlichen Leistungen in den letzten vier Jahren. Lediglich die nach § 811 Abs.1 Nr.1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfenen Sachen brauchen nicht angegeben zu werden. Somit haben sich bereits damals offensichtlich weder verwertbare Gegenstände noch der Gläubigeranfechtung unterliegenden Verfügungen ergeben.

Darüber hinaus spricht der eigene Vortrag der Antragsteller dafür, dass sie mit der Erblasserin bis zum 30.6.2016 durch einen (Miet-)Vertrag verbunden waren. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2016 nennt als Anschrift der Schuldnerin die … .Zur Akte gelangt ist ein Schreiben der Verwaltungsfirma Hinsch & Völckers vom 22.12.2017 unter Beifügung einer Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2016 bis 30.6.2016 für die Wohnung … Hiernach ergab sich ein Guthaben der Mieterin in Höhe von € 65,50, dass zur Verrechnung mit Ansprüchen der Eigentümerin einbehalten wurde. Exakt diesen Betrag haben die Antragsteller in ihrer eingereichten Forderungsaufstellung als „Guthaben aus NK-Abrechnung 2016“ genannt und verrechnet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragsteller auch anlässlich der offenbar vor dem Ableben der Schuldnerin noch durchgeführten Wohnungsräumung (letzte Wohnanschrift der Schuldnerin war die …) noch Gelegenheit hatten, das Fehlen jeglicher der Vollstreckung unterliegender Vermögenswerte festzustellen (vgl. § 562 b BGB).

bb) Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe eines Nachlasspflegers, für die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu sorgen (statt aller Schulz u.a., Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Auflage 2017, § 2, C, Rz. 79; Staudinger-Mesina, a.a.O., § 1960 Rz. 44 m.w.N.; Damrau-Boecken, Erbrecht, 2. Auflage 2011, § 1960 Rz. 66). Wenngleich im Einzelfall die Erhaltung des Nachlasses die Befriedigung von Gläubigern erfordern kann (z.B. wenn bei unbezweifelbaren Ansprüchen sonst unnötigerweise Kosten durch Mahn- und Klageverfahren entstünden, Schulz, a.a.O.; Staudinger-Messina, a.a.O. m.w.N.), ist es erst recht nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, zugunsten eines Gläubigers den Nachlassbestand und damit verwertbare Nachlassgegenstände erst zu ermitteln, um diesen Gläubiger befriedigen zu können. Dieser Wunsch der Antragsteller begründet deshalb nicht ihr Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von § 1961 BGB (vgl. KG, a.a.O., nach juris Tz.18).

Vorliegend geht es auch nicht um die zur Begründung einer Nachlasspflegschaft bisweilen genannte Möglichkeit, dem Gläubiger außerhalb des Prozessweges das Bemühen um eine gütliche Einigung zu ermöglichen (Palandt-Weidlich, § 1961 Rz. 2 m.w.N.), denn der Rechtsweg einschließlich der Zwangsvollstreckung war bereits zu Lebzeiten der Erblasserin beschritten worden.

Ebensowenig vermag § 2012 S.2 BGB (Auskunftspflicht des Nachlasspflegers gegenüber den Gläubigern) einen Anspruch zu begründen, denn diese Vorschrift ist nur Folge einer bereits eingerichteten Nachlasspflegschaft und setzt voraus, dass zuvor bereits die Tatbestandsmerkmale der §§ 1960, 1961 BGB zu bejahen waren.

cc) Schließlich geht die Argumentation der Antragsteller fehl, der Nachlasspfleger müsse die Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses feststellen, dann die Nachlassinsolvenz beantragen und sodann dem Insolvenzverwalter die Anfechtung der schenkweisen Zuwendung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung gemäß § 134 InsO ermöglichen.

Der Nachlasspfleger ist nach herrschender und zutreffender Meinung zur Stellung des Antrags auf Nachlassinsolvenz nach § 317 InsO lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet. Er hat das Antragsrecht ausschließlich im Interesse der Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses wahrzunehmen, nicht aber auch im Interesse der Nachlassgläubiger (BGH, NJW 2005, 756, 758 m.w.N.; MünchKomm-Leipold, a.a.O., § 1960 Rz. 61 m.w.N.; MünchKomm-Küppers, a.a.O., § 1980 Rz.12 m.w.N.; Burandt/Rojahn, a.a.O., § 1960 Rz. 29; Schmidt-Böhm, Hamburger Kommentar zur InsO, 6. Auflage 2017, § 317 Rz. 4 und 7; Karsten Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 317 Rz. 6; Uhlenbrock-Lüer, InsO, 14. Auflage 2015, § 317 Rz. 7; Kirchhoff-Siegmann, Münchner Kommentar InsO, 3. Auflage 2014, § 317 Rz. 7 m.w.N.). Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern „weder originär noch derivativ“ verpflichtet, zumal er bezogen auf den Insolvenzantrag nicht in Erfüllung der Pflichten der Erben oder sonst als deren Vertreter tätig wird (BGH a.a.O., S. 758 m.w.N.). Der BGH hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gläubiger nicht darauf vertrauen dürfen, ein Nachlasspfleger werde ohne Auftrag in ihrem Interesse tätig, insbesondere weil die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht notwendig den Interessen der Erben entspreche (a.a.O.).

dd) Dass der Nachlasspfleger selbst die Zuwendung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung gegenüber dem Begünstigten anfechten könnte und im Interesse der Erben müsste, ist erst recht nicht erkennbar.

III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Betrag, den die Antragsteller insgesamt eintreiben möchten.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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