Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig – BGH V ZB 64/21 – Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss (V ZB 64/21) entschieden, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück zulässig ist und dass ein solches Wohnungsrecht auch pfändbar ist.
Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Wohnungsberechtigte identisch sind.
Das Wohnungsrecht kann in solchen Fällen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse fallen, wodurch der Insolvenzverwalter befugt ist, das Wohnungsrecht zu verwerten, also auch zu löschen.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer des Grundstücks zunächst ein Wohnungsrecht an seinem eigenen Grundstück bestellt und später das Grundstück in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung gelangte das Grundstück wieder in sein Eigentum, und das Wohnungsrecht wurde gelöscht.
Der Betroffene legte gegen die Löschung Beschwerde ein, die jedoch vom Kammergericht zurückgewiesen wurde.
Die daraufhin erhobene Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der BGH stellte fest, dass in Fällen, in denen Eigentümer und Wohnungsberechtigter dieselbe Person sind, das Wohnungsrecht so zu behandeln ist, als wäre die Übertragung der Ausübung auf Dritte gestattet.
Daher ist ein solches Recht pfändbar, was zur Folge hat, dass es in die Insolvenzmasse fällt.
Der Insolvenzverwalter hat in solchen Fällen das Recht, das Wohnungsrecht zu verwerten, einschließlich der Möglichkeit, es zu löschen.
Für diese Löschung ist keine Mitwirkung des Eigentümers erforderlich
Der Beschluss bestätigte auch frühere Urteile, wonach beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, wie das Wohnungsrecht, auch dann pfändbar sind, wenn sie aus einem eigenen Grundstück bestehen.
Dies dient dem Zweck, die Verwertung des Grundstücks im Insolvenzfall zu erleichtern und die Gläubiger zu schützen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.