Besteuerung gemischter Schenkungen – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts – FG Hamburg 3 V 12/17

Juni 8, 2022

Besteuerung gemischter Schenkungen – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts – FG Hamburg 3 V 12/17 – Beschluss vom 14.03.2017

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Besteuerung gemischter Schenkungen erfolgt gemäß Verkehrswertorientierung seit 2009.

Das vorbehaltene Wohnrecht wird einzeln bewertet, mit dem Wert der Wohnung als Jahreswert, begrenzt auf 5,5 % Rendite, um den Wert des Wirtschaftsguts nicht zu überschreiten

(FG Hamburg 3 V 12/17, Beschluss vom 14.03.2017).

Inhaltsverzeichnis:

I. Einführung

A. Hintergrund

B. Zusammenfassung der Entscheidung von FG Hamburg 3 V 12/17

II. Besteuerung gemischter Schenkungen

A. Grundsätze seit der Verkehrswertorientierung 2009

B. Anwendung der steuerrechtlichen Bewertungen

C. Einschätzung des Finanzamtes

III. Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts

A. Grundsätze der Einzelbewertung

B. Begrenzung des Jahreswerts gemäß § 16 BewG

C. Entscheidung des FG Hamburg 3 V 12/17

IV. Tatbestand

A. Sachverhalt

B. Verwaltungsverfahren

C. Streitstand

D. Gerichtliches Verfahren

V. Rechtliche Würdigung

A. Gemischte Schenkung

B. Wohnrecht

C. Pflege

VI. Schlussfolgerung und Anträge

A. Zusammenfassung der Entscheidung

B. Anträge der Parteien

Zum Entscheidungstext:

1. Bei der Besteuerung gemischter Schenkungen sind seit der Verkehrswertorientierung 2009 grundsätzlich die steuerrechtlichen Bewertungen zugrunde zu legen.

2. Bei der Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts ist von dem durch 18,6 geteilten Wert der Wohnung als Jahreswert auszugehen, der einer Rendite von 5,5 % entspricht und verhindert, dass der Kapitalwert der Nutzungen den Wert des Wirtschaftsguts übersteigt.

Besteuerung gemischter Schenkungen – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts – FG Hamburg 3 V 12/17 – Tatbestand

A. SACHVERHALT

I. SACHSTAND

Im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage 3 K 46/17 begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Schenkungsteuer aus dem mit A am … 2010 notariell geschlossenen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag im Wege der gemischten Schenkung (…) zwischen- einerseits der 1923 geborenen Schenkerin als Miterbin und Überlasserin ihres hälftigen Anteils an dem nur noch aus einem Hausgrundstück in Hamburg-1 bestehenden Vermögen der Erbengemeinschaft- andererseits dem Kläger als- Inhaber des seinerseits mit notariellem Vertrag vom … 2008 von der 1932 geborenen früheren Miterbin B gekauften anderen Erbteils (…)und- hier als Übernehmer des Anteils der Schenkerin.

1. Vorerwerb eines hälftigen Erbteils aus der Erbengemeinschaft 2008

a) Aufgrund des Erbteilkaufs von B am … 2008 war der Kläger bereits hälftig an der seinerzeit noch ungeteilten Erbengemeinschaft und damit an dem letzterer gehörenden Hausgrundstück in Hamburg-1 beteiligt.

b) Schon gemäß dem Vertrag von 2008 mit B über deren Erbteil stand A ein lebenslanges Wohnrecht zu (…).

2. Vorliegender Allein-Erwerb des Hausgrundstücks mit Vertrag 2010

Durch den Vertrag mit A vom … 2010 erhielt der Kläger das vorher beiden Vertragsparteien in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehende Hausgrundstück als Alleineigentum.

a) Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht der Schenkerin

Auch nach diesem, den von A überlassenen anderen hälftigen Anteil betreffenden Vertrag behielt letztere sich ein dingliches lebenslanges Wohnrecht vor im Vorderhaus 1. OG links (…). Weiter heißt es dort:”Der Wert des Wohnungsrechts beträgt jährlich 7.200 Euro.”

b) Verpflichtung des Klägers zur Pflege der Schenkerin

Außerdem verpflichtete sich der Kläger im Vertrag vom … 2010, dinglich als Reallast gesichert, gegenüber der Schenkerin A u. a., für deren Hege und Pflege aufzukommen (…):

“Der Übernehmer verpflichtet sich, “die” Überlasserin, solange sie sich in den mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumen aufhält, Hege und Pflege nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zu leisten .

..Soweit die Berechtigte …Soweit dem Übernehmer …zumutbar …häusliche Pflege … durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von weniger als einer Stunde …

Diese Verpflichtungen ruhen, soweit sie im Rahmen gesetzlicher Ansprüche z.B. auf … erbracht werden.

Die Kosten für … Krankenhaus- und Heimaufenthalte hat die Berechtigte selbst zu tragen.

“Der Jahreswert der Hege und Pflege wird angegeben mit € 30.000.”

c) Leibrente

Weiterhin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer als Reallast dinglich gesicherten Leibrente von monatlich 1.500 Euro mit Wertsicherungsklausel (…).

d) Grundbucheintragung der Lasten

Am … Juni 2010 wurden im Grundbuch Zweite Abteilung Nummer … die Lasten zugunsten der Überlasserin gemäß Vertrag vom … 2010 eingetragen (…).

e) Anschriften des zur Pflege verpflichteten Klägers

Mit Wohnanschrift gemeldet war der in … am … 1960 geborene Kläger bis 2009 in Hamburg-2, von 2010 bis 2011 in Hamburg-3 und ist er seit 2011 in C (…).

Im Aktivrubrum seiner vorangegangenen Klage 3 K 112/16 (betreffend Grundbesitzwert) nebst AdV-Antrag 3 V 113/16 gab er seine Adresse in Hamburg-3 an, die im Internet für ihn als XX-Praxisanschrift bezeichnet ist.

Die aktuellen beiden Verfahren betreibt er unter seiner Anschrift in C. Für denselben Ort erscheint er im Internet als YY mit weiterer Praxis-Adresse.

3. Umzug der Schenkerin ins Pflegeheim in 2014

Mit Ummeldung auf den … Juni 2014 zog A von ihrer Wohnung aus Hamburg-1 in ein Pflegeheim in C (wie vom FA am 10. November 2015 festgestellt und durch den Kläger am 6. Dezember 2016 bestätigt; …).

Die Schenkerin wurde in die Pflegestufe II eingeordnet und nutzte fortan nicht mehr ihre Wohnung in Hamburg-1; diese vermietete der Kläger anderweitig zugunsten seiner Einkünfte (wie von ihm am 6. Dezember 2016 eingeräumt, …).

4. Löschung der eingetragenen Lasten 2015

Nachdem der Kläger sich am … April 2013 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht der Schenkerin hat erteilen lassen, bewilligte und beantragte er mit notariell beglaubigter Urkunde vom … April 2015 beim Grundbuchamt am … April 2015 die Löschung aller im Grundbuch zugunsten der Schenkerin eingetragenen Lasten aus dem Überlassungsvertrag und wurden diese am … April 2015 gelöscht, wie sich erst im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren aufgrund Grundbuchauszugs gezeigt hat (…).

II. VERWALTUNGSVERFAHREN

Besteuerung gemischter Schenkungen – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts – FG Hamburg 3 V 12/17

1. Grundbesitzwert

Wegen des von der Schenkerin im Vertrag vom … 2010 dem Kläger überlassenen hälftigen Grundbesitzwerts wurde nach Bescheid vom 9. Dezember 2011 und Einspruchsentscheidung vom 7. März 2016 sowie nach Klage 3 K 112/16 nebst AdV-Antrag 3 V 113/16 vom 7. April 2016 im Anschluss an die Beweisaufnahme im Ortstermin am 15. September 2016 eine tatsächliche Verständigung getroffen über den Gesamtwert 950.000 Euro (bzw. für den hälftigen Anteil 475.000 Euro); und zwar vor Abzug von Nutzungsrechten oder Gegenleistungen. Der entsprechende Grundbesitzwert-Änderungsbescheid wurde unter dem 10. Oktober 2016 der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle mitgeteilt (…).

2. Schenkungsteuer-Bescheide vom 21. Dezember 2011 und 4. Mai 2016

Nach- Schenkungsteuerbescheid des beklagten Finanzamts (FA) vom 21. Dezember 2011 (…),- Einspruch vom 9. Januar 2012 (…),- Steuererklärung vom 12. Januar 2012 (…),- verschiedenen – die Aktenübersicht erschwerenden – AdV-Verwaltungs- und AdV-Einspruchsverfahren,- wiederholtem Steuerbescheid-“Einspruch” vom 12. November 2012 und Rücknahme des letzteren “Einspruchs” (…),- insbesondere unbeantworteten Nachfragen und Erinnerungen seitens des FA vom 17. November 2015, 16. und 23. Februar 2016, wie wiederholt am 4. Mai 2016, betreffend Wohnrechtsverzicht oder Wohnungsvermietung nach Umzug der Schenkerin (…)änderte das FA die Steuerfestsetzung mit Schenkungsteuer-Änderungsbescheid vom 4. Mai 2016 (…).

Vom Schenkungserwerb wurden darin u. a. abgezogen (…):

a) Leibrente 97.880 Euro

Für die Gegenleistung Leibrente berechnete das FA den Kapitalwert antragsgemäß zum Verkehrswert nach § 14 BewG (BFH, Urteil vom 08.02.2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475); und zwar wie unter dem 17. November 2015 erläutert, ausgehend von monatlich 1.500 Euro lebenslang, gemäß abgekürzter Sterbetafel 2007/2009, 86 Jahre weiblich für 5,79 Jahre, abgezinst mit 2,25% (…).

b) Wohnrecht 22.708,23 Euro

Für das vorbehaltene Wohnrecht als Nutzungs- und Duldungsauflage berechnete das FA den Kapitalwert ausgehend vom erklärten Jahresbetrag 9.216 Euro, reduziert auf 1/2 bezogen auf den 2010 überlassenen Anteil, das heißt auf 4.608 Euro, und vervielfältigt gemäß § 14 Abs. 1 BewG und Sterbetafel mit 4,928 (…).

c) Pflege 68.778 Euro

Für die Gegenleistung Hege und Pflege berechnete das FA nach Einreichung von 3 Blatt “Pflegetagebuch” für drei Tage aus Februar 2012 (…) wie “telefonisch am 08. 03. 2012 besprochen” (…) und “verständigt”, ausgehend von monatlich 1.500 Euro, das heißt jährlich 18.000 Euro, für die Zeit ab … 2010 nur noch bis Auszug Juni 2014; nämlich für 4 Jahre, 3 Monate und 10 Tage, vervielfältigt mit 3,821 (…).

3. Schenkungsteuer-Bescheid vom 27. Oktober 2016

Erneuten “Einspruch” legte der Kläger am 23. Mai 2016 ein; und zwar – trotz mehrfacher Erinnerungen (…) – zunächst ohne Begründung (…).

Das FA änderte die Schenkungsteuer-Festsetzung mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2016 wie folgt (…):

a) Umsetzung der Herabsetzung des Grundbesitzwerts

Es berücksichtigte die Herabsetzung des hälftigen Grundbesitzwerts auf 475.000 Euro gemäß dem die Verständigung im Vorprozess umsetzenden Grundlagenbescheid (oben 1; …).

b) Wohnrecht (begrenzter Jahreswert kapitalisiert) 21.450 Euro

Zugleich begrenzte das FA den zu kapitalisierenden Nutzungsrecht-Jahreswert (oben 2 b) gemäß § 16 BewG auf den durch 18,6 geteilten (m. a. W. 5,5 % Rendite entsprechenden) Wert der 128 qm von 751 qm umfassenden Wohnung; also auf ({475.000 x 128 qm / 751 qm = Wohnungswert aufgerundet} 80.959 / 18,6 = Jahreswert aufgerundet) 4.352,63 Euro (…; wie wiederholt erläutert unter dem 20. Dezember 2016 (…), unter dem 10. Januar 2017 (…), und in der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2017 Seite 6 (…).

Den Gesamtwert des Wohnrecht-Abzugspostens berechnete das FA wiederum mit dem Vervielfältiger für lebenslange Nutzung nach § 14 Abs. 1 BewG i. V. m. Sterbetafel auf (4.352,63 Euro x 4,928 = aufgerundet) 21.450 Euro (…; wie erneut wie vorstehend erläutert).

4. Einspruchsbegründung und AdV-Antrag vom 6. Dezember 2016

Nach- Hinweisschreiben des FA vom 17. November 2015 (…),- Erinnerung seitens des FA vom 21. November 2016 (…),begründete der Kläger seinen “Einspruch” vom 23. Mai 2016 weiter- unter dem 6. Dezember 2016 (…),- unter dem 3. Januar 2017 (…),beantragte er zugleich neue AdV über 30.134 Euro (…),- reichte er den ersten Vertrag vom … 2008 am 8. Dezember 2016 nach (…) undtrug er durch seinen Prozessbevollmächtigten vor:

a) Wohnrecht

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Das Wohnrecht sei mit jährlich 7.200 Euro zu bewerten und mit dem Vervielfältiger 4,928 auf 35.481 Euro zu kapitalisieren.

Der Jahreswert sei nicht zu begrenzen, da das Wohnrecht gegenüber den mehreren vom Kläger persönlich zu erbringenden Leistungen mit weniger als 10 % des Gesamtwerts von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. Schaffner in Kreutziger, BewG, § 16 Rz. 2; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 16 Rz. 6; …).

b) Pflege

aa) Im Zusammenhang mit der Leibrente und dem lebenslangen Wohnrecht sei auch die vertragliche Verpflichtung vom … 2010 zur Hege und Pflege der Schenkerin als lebenslang auszulegen. Die einschränkende Formulierung”solange sie sich in den mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumen aufhält”sei irreführend und in den Text hineingeraten, um ihm – dem – Kläger – einen kurzen Weg für Hege und Pflege im Hinblick darauf zu organisieren, dass seinerzeit noch sein Umzug in das Haus in Hamburg-1 in die gegenüberliegende Wohnung geplant gewesen sei.

Bei der Beurkundung seien der Testamentsvollstrecker und der Prozessbevollmächtigte zugegen gewesen. Ersterer sei bereit zu bezeugen, dass in den Verhandlungen mit ihm – dem Kläger – zu keiner Zeit davon die Rede gewesen sei, dass die Hege oder Pflege mit dem Wohnungsauszug ende (…).

bb) Abweichend von dem im März 2012 verständigten Pflege-Jahreswert 18.000 Euro werde “beantragt, aufgrund der heutigen Erkenntnisse den Jahreswert mit 26.800 Euro anzusetzen”. Neu berechnet seien durchschnittlich täglich 110 Min. bzw. jährlich 40.150 Min. Pflege zugrunde zu legen. Mit 47 Euro pro Stunde, das heiße einem Drittel des in der eigenen Praxis abgerechneten Stundensatzes, betrage der wie zuvor lebenslang zu kapitalisierende Jahreswert 31.451 Euro (…).

5. Anruf des Testamentsvollstreckers beim FA betreffend Pflege

Laut Telefonvermerk des FA rief dort auf klägerseitigen Wunsch am 19. Dezember 2016 der für die frühere Erbengemeinschaft ernannte Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt D an und teilte mit, dass der Kläger die Schenkerin jeden Morgen und jeden Abend besuche und sich um sie liebevoll wie um eine Mutter kümmere (…).

6. AdV-Ablehnung vom 11. Januar 2017

Nach Hinweisschreiben vom 20. Dezember 2016 (…) und vom 10. Januar 2017 (…) lehnte das FA den AdV-Antrag vom 6. Dezember 2016 (oben 4) mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ab und nahm es zur Begründung auf die vorgenannten Schreiben Bezug (…).

7. Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2017

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2017 (am selben Tag zur Post gegeben) wiederholte das FA die vorherigen Erläuterungen seiner Berechnungen und ergänzte es diese wie folgt (…):

a) Wohnrecht

Im Streitfall setze sich kein Recht sowohl aus einer Nutzung als auch aus einer Rente oder anderen persönlichen Leistungen zusammen, so dass keine Aufteilung erforderlich und die klägerseits zu § 16 BewG angeführte Literatur nicht einschlägig, sondern jedes Recht von vornherein einzeln zu bewerten sei.

b) Pflege

aa) Die Pflegeverpflichtung sei mit dem Umzug erloschen. Für eine gegenteilige Auslegung des Vertrags bestehe kein Raum nach dem eindeutigen Vertragswortlaut:”solange sie sich in den mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumen aufhält”.

Dagegen seien die Rente ausdrücklich “auf Lebensdauer” und das Wohnrecht “lebenslang” vereinbart worden.

bb) Im Übrigen sei für die Zeit vor dem Umzug der verständigte Jahreswert von 18.000 Euro der Kapitalisierung auch deswegen zugrunde zu legen, weil er für die im Pflegetagebuch für 3 Tage exemplarisch aufgeführten Tätigkeiten hochgerechnet worden sei für 18 Stunden wöchentlich bzw. in 52 Wochen jährlich mit einem Stundelohn 15 Euro auf 14.040 Euro zuzüglich Sachleistungen 3.960 Euro.

Der Stundensatz sei angemessen und höher als der pauschale Stundensatz 11 Euro bei Pflegebedürftigkeit i. S. d § 15 SGB XI unabhängig von der Pflegestufe gemäß ErbSt-Hdb 2013 H E 7.4 (1) i. d. F. der Ländererlasse vom 04.06.2014 (BStBl I 2014, 891).

Die genannten Tätigkeiten seien nicht mit der Tätigkeit eines XX vergleichbar.

III. STREITSTAND

Besteuerung gemischter Schenkungen – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts – FG Hamburg 3 V 12/17

1. Vortrag des Klägers und Antragstellers:

Betreffend die im Vertrag vom … 2010 getroffenen Regelungen werden zur Begründung des am 16. Januar 2017 beim FG eingereichten AdV-Antrags (…) und der am 20. Februar 2017 eingereichten Klage (…) gemäß deren Begründung (…) konkret nur noch die beiden Abzugsposten Wohnrecht sowie Hege und Pflege hinsichtlich der begehrten Höhe angegriffen.

a) Wohnrecht

Der Wohnrecht-Jahreswert sei nicht gemäß § 16 BewG auf den durch 18,6 geteilten hälftigen Grundbesitzwert zu begrenzen, wenn das Wohnrecht weniger als 10 % des Gesamtwerts der Gegenleistungen betrage (Eisele in Rössler/Troll, BewG § 16 Rz. 6), was zu prüfen sei.

b) Pflege

Die Verpflichtung zur Hege und Pflege sei durch den Umzug der Schenkerin in das Pflegeheim weder moralisch noch juristisch erloschen.

Er – der Kläger – kümmere sich wie vor dem Umzug täglich zumindest 110 Minuten lang um die Schenkerin, wie mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegenüber dem FA dargelegt.

2. Anträge

a) Der Kläger und Antragsteller beantragt dementsprechend sinngemäß,die Vollziehung der Schenkungsteuer aus dem die gemischte Schenkung vom … 2010 betreffenden Schenkungsteuerbescheid vom 21. Dezember 2011 in Gestalt der Änderungen vom 4. Mai und 27. Oktober 2016 sowie der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2017 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen

aa) betreffend das Wohnrecht der Schenkerin hinsichtlich der festgesetzten Mehrsteuer aus der Begrenzung des Jahreswerts auf den durch 18,6 geteilten anteiligen Wert der Wohnung,

bb) betreffend die Pflege

aaa) hinsichtlich der festgesetzten Mehrsteuer aus der Nichtberücksichtigung der Pflege nach dem Umzug der Schenkerin,

bbb) hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Steuerherabsetzung mittels Zugrundelegung eines auf 31.451 Euro erhöhten Jahreswerts.

b) Das FA beantragt, den AdV-Antrag abzulehnen (…).

3. Vortrag des beklagten Finanzamts und Antragsgegners:

Besteuerung gemischter Schenkungen – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts – FG Hamburg 3 V 12/17

a) Wohnrecht

Die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG stelle sicher, dass der Kapitalwert der Nutzungen nicht höher sein könne als der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts. Dafür seien – wie bereits ausgeführt – die Nutzungen einzeln zu bewerten gewesen (…).

b) Pflege

aa) Die vertragliche Begrenzung der Pflegeverpflichtung auf die Zeit des Aufenthalts der Schenkerin in ihrer Wohnung sei – wie bereits ausgeführt – eindeutig (…).

bb) Beim Stundensatz sei zu berücksichtigen, dass es sich um reine Hilfstätigkeiten gehandelt habe. Selbst für examinierte Altenpfleger mit einem ganz anderen Aufgabenspektrum als nach dem Schenkungsvertrag habe es noch in 2015 (nach Ablauf der Pflegeverpflichtung des Klägers 2010 bis 2014) in Hamburg nur ein durchschnittliches Monatsgehalt von 2.200 Euro gegeben, das einem Stundenlohn von 13,75 Euro entspreche (FG-AdV-A Bl. … nebst Anlage Score-Personal.de/Altenpfleger-Gehalt; FG-AdV-A Anlbd.)

IV. GERICHTLICHES VERFAHREN

1. Im Hinblick auf die dem Kläger und Antragsteller gesetzte Ausschlussfrist (…) hat dieser am 6. März 2017 telefonisch mitteilen lassen, dass alles in beiden Verfahren geschrieben worden und weiteres nicht hinzuzufügen sei, so dass jetzt entschieden werden könne (…).

2. Ergänzend wird Bezug genommen auf die oben angesprochenen Unterlagen und die damit zusammenhängenden Unterlagen au sder vorliegenden AdV-Akte 3 V 12/17 (FG-AdV-A),der jetzigen Klageakte 3 K 46/17 (Klage-A),der Vorprozess-Klageakte 3 K 112/16,der damaligen AdV-Akte 3 V 113/16)sowie aus der Schenkungsteuer-Akte (SchenkSt-A) Bd. I und II.

Gründe
B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der AdV-Antrag ist gemäß § 69 FGO Abs. 4 zulässig, wie im Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2017 ausgeführt (FG-AdV-A Bl. …).

Er ist jedoch gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO unbegründet.

Im summarischen Verfahren ist für eine unbillige Härte nichts angeführt oder ersichtlich und bestehen insbesondere auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Schenkungsteuer.

I. GEMISCHTE SCHENKUNG

Zu Recht hat das FA infolge der verfassungsgerichtlich geforderten verkehrswertorientierten Erbschaftsteuerreform 2009 bei der gemischten Schenkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von einer gesonderten Verkehrswert-Berechnung abgesehen (vgl. vorher ErbSt-Hdb 2003 R 17), sondern hat es grundsätzlich die aktuellen steuerrechtlichen Bewertungen zugrunde gelegt, die den Verkehrswerten (§ 9 BewG) entsprechen oder zumindest angenähert sind

(vgl. ErbSt-Hdb 2012 u. 2013 E 7.4;

Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 Rz. 67;

Meincke, ErbStG, 16. A., § 7 Rz. 3 ff., 45;

Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 7 Rz. 207 a. E., 208 ff.;

Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG § 7 Rz. 66 ff. mit Bsp. und tab. Übersicht;

Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG § 7 Rz. 50 a. E.;

zu Grundbesitzwerten i. S. d. § 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1, § 157, §§ 176 ff. BewG vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01.2016 3 K 176/15, Juris Rz. 36 f; vom 07.07.2015 3 K 244/14, Juris).

II. WOHNRECHT

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1. Damit übereinstimmend ist bei der – vorliegenden – Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts nach §§ 10, 12 ErbStG i. V. m. §§ 13 ff. BewG der Jahreswert gemäß § 16 BewG auf den durch 18,6 geteilten Wert der Wohnung als genutztes Wirtschaftsgut zu begrenzen, wenn der Nutzungswert nicht schon bei der Grundbesitzbewertung abgezogen wurde, sondern – wie hier – erst bei der Festsetzung der Schenkungsteuer abgezogen wird (nämlich unter Beachtung von § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).

Diese Begrenzung entspricht im Kehrwert einer – auch aus Sicht des beschließenden Bewertungssenats – angemessenen Rendite von 5,5 % und stellt sicher, dass der Kapitalwert der Nutzungen des Wirtschaftsguts nicht höher sein kann als dessen nach dem BewG anzusetzender Wert

(BFH, Urteil vom 09.04.2014 II R 48/12, BFHE 245, 369, BStBl II 2014, 554 Rz. 10 ff. m. w. N.).

2. Dementsprechend hat das FA das Wohnrecht zutreffend einzeln bewertet und kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob oder welche Schwierigkeiten sonst einer Aufteilung von Altenteilsrechten entgegen stehen und zu Problemen bei der Anwendbarkeit von § 16 BewG führen könnten

(vgl. Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 3. A., § 16 Rz. 2;

Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 16 Rz. 6).

3. Aufgrund des aus § 96 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten gerichtlichen Verböserungsverbots hat das FG nicht darüber zu entscheiden, wie der Verzicht auf das Wohnrecht infolge Auszug und Gestattung der klägerseitigen Vermietung sowie Grundbuch-Löschung zu berücksichtigen ist, sei es durch Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 oder danach i. V. m. § 7 BewG oder durch Besteuerung des Verzichts als neue Schenkung gemäß § 7 ErbStG

(vgl. zum Meinungsstand Eisele in Rössler/Troll, BewG Rz. 23 m. w. N.).

III. PFLEGE

1. Zu Recht hat das FA nur für die im notariellen Vertrag geregelte Dauer die Pflege-Verpflichtung des Klägers gegenüber der Schenkerin berücksichtigt, das heißt “solange sie sich in den mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumen aufhält”.

Für eine Widerlegung der notariellen Urkunde als öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO ist beim FG im summarischen AdV-Verfahren nichts glaubhaft gemacht und im Klageverfahren kein Beweisantrag gestellt worden.

2. Betreffend den bis zum Umzug berücksichtigten Pflegeaufwand- ist für eine Unwirksamkeit der unstreitig zur Höhe getroffenen Verständigung nichts dargetan,- sind im Übrigen die vom Finanzamt als anmessen belegten Stundensätze weder spezifiziert bestritten noch widerlegt worden und- ist höherer Zeitaufwand weder glaubhaft gemacht noch unter Beweis gestellt worden.

IV. NEBENENTSCHEIDUNGEN

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.

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