Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin – OLG Köln 2 Wx 193/17

Oktober 27, 2021

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin – OLG Köln 2 Wx 193/17

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hatte über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Fall des letzten gewöhnlichen Aufenthalts einer Erblasserin zu entscheiden.

Zunächst ging es darum, dass das Amtsgericht Köln ein Testament eröffnete und an das Amtsgericht Bremen weiterleitete.

Das Amtsgericht Bremen wiederum erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das OLG Köln zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.

Das OLG Köln entschied, dass das zuständige Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des FamFG (Familiengerichtsgesetz) zu bestimmen sei, da ein negativer Zuständigkeitsstreit vorlag.

Da das Amtsgericht Köln dem OLG Köln unterstellt ist und das Amtsgericht Köln zuerst mit dem Fall befasst war, oblag es dem OLG Köln, die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen.

Das OLG Köln stellte fest, dass das Amtsgericht Köln, welches den Fall zuerst behandelte, trotz des Verweisungsbeschlusses an das Amtsgericht Bremen zuständig war.

Dies lag daran, dass der Verweisungsbeschluss willkürlich und objektiv rechtswidrig war, da er nicht auf dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin beruhte.

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin – OLG Köln 2 Wx 193/17

Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in L, was durch ihre Tätigkeit als Professorin und ihre Wohnung in L belegt wurde.

Obwohl sie auch in C gemeldet war, hatte sie sich kurz vor ihrem Tod durch die Einreichung eines Scheidungsantrags für L als ihren Lebensmittelpunkt entschieden.

Schlussendlich entschied das OLG Köln, dass das Amtsgericht Köln zuständig war, da dort der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin lag.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

  • Einleitung
  • Entscheidung des OLG Köln
  • Begründung der Entscheidung
    • Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
    • Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
    • Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses
    • Bedeutung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin
    • Entscheidung des OLG Köln über die örtliche Zuständigkeit

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin – OLG Köln 2 Wx 193/17 

II. Entscheidungstext

  • Einleitung
  • Sachverhalt
  • Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
  • Bedeutung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin
  • Beurteilung der Verweisungsbeschlüsse
    • Willkür und objektive Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln
    • Unwirksamkeit der “Abgabe” des Amtsgerichts Bremen
  • Schlussfolgerung und Entscheidung
  • Keine Kostenentscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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