Betriebsratstätigkeit – Arbeitszeitgesetz – LAG Niedersachsen Beschluss vom 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14

April 3, 2021

Betriebsratstätigkeit – Arbeitszeitgesetz – LAG Niedersachsen Beschluss vom 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 20.04.2015 behandelt die Frage, inwieweit Betriebsratsmitglieder nach einer Betriebsratssitzung verpflichtet sind, ihre reguläre Arbeitszeit fortzusetzen, insbesondere wenn diese Sitzungen außerhalb der geplanten Arbeitszeit stattfinden.

Der Betriebsrat eines bundesweit tätigen Bekleidungsunternehmens hatte beantragt, festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt sei, von Betriebsratsmitgliedern Arbeitsleistung zu verlangen, wenn diese zusammen mit der Sitzungszeit die reguläre Arbeitszeit überschreite.

Der Betriebsrat argumentierte, dass die Betriebsratssitzungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten müssten, da die Belastung während der Betriebsratstätigkeit ähnlich oder sogar höher sei als bei der regulären Arbeit.

Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, dass Betriebsratstätigkeit nicht unter das ArbZG falle, da es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten handle, die keiner Weisung durch den Arbeitgeber unterlägen.

Das Arbeitsgericht Hannover hatte in erster Instanz sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag des Betriebsrats abgewiesen, und dieser Beschluss wurde durch das LAG Niedersachsen bestätigt.

Das LAG argumentierte, dass Betriebsratstätigkeiten nicht direkt als Arbeitszeit gemäß ArbZG zu zählen seien.

Betriebsratstätigkeit – Arbeitszeitgesetz – LAG Niedersachsen Beschluss vom 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14

Es würde in die Unabhängigkeit der Betriebsratsarbeit eingreifen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Betriebsrats im Hinblick auf das ArbZG steuern könnte.

Gleichwohl seien die Grundsätze des ArbZG mittelbar bei der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Wenn ein Betriebsratsmitglied wegen einer Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit seine reguläre Arbeitszeit nicht einhalten könne, so habe es Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Das LAG kam zu dem Schluss, dass der Globalantrag des Betriebsrats unbegründet sei, da es Situationen geben könne, in denen es den Mitgliedern des Betriebsrats zumutbar sei, die gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten geringfügig zu überschreiten, etwa bei geringer Intensität der Betriebsratstätigkeit oder bei dringendem betrieblichem Bedarf.

Auch der Hilfsantrag des Betriebsrats, der eine spezifische Arbeitszeitregelung am 27.08.2014 betraf, wurde abgelehnt.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Betriebsratsarbeit und die anschließende Arbeitszeit die gesetzlich zulässige Höchstdauer überschritten hatten, da das Betriebsratsmitglied S.H. an diesem Tag um 17:36 Uhr ausgestempelt hatte und somit die Gesamtarbeitszeit unter 10 Stunden lag.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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