Betriebsübergang – BAG 6 AZR 482/21 (A) – Luftfahrt – Wet Lease – Wirksamkeit einer Kündigung – Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
In dem Fall BAG 6 AZR 482/21 (A) befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung
und dem Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang in der Luftfahrtbranche.
Die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (LGW), die Flugzeuge im Rahmen von Wet-Lease-Verträgen betrieb, wurde von der Air Berlin übernommen, welche später in Insolvenz ging.
Die Lufthansa-Tochtergesellschaft übernahm LGW, und es entstand ein Rechtsstreit über die Kündigung eines Piloten nach der Insolvenz der LGW.
Der Kläger argumentierte, dass es zu einem Betriebsübergang auf die Lufthansa gekommen sei, da die LGW nach deren Vorgaben ausschließlich für sie tätig war.
Darüber hinaus machte der Kläger geltend, dass eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorlag und ein Arbeitsverhältnis mit der Lufthansa hätte begründet werden müssen.
Der Insolvenzverwalter hingegen führte an, dass es keinen Betriebsübergang gegeben habe, da die LGW als eigenständiges Unternehmen agierte und lediglich Dienstleistungen für die Lufthansa erbrachte.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, da weder ein Betriebsübergang noch eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt werden konnte.
Die Kündigung des Klägers wurde als sozial gerechtfertigt angesehen, da die LGW ihren Betrieb vollständig einstellte. Eine Sozialauswahl war nicht notwendig, da alle Arbeitnehmer betroffen waren.
Der Kläger legte Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Lufthansa und stellte fest, dass kein Betriebsübergang vorlag.
Allerdings setzte es das Verfahren teilweise aus, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten,
da Fragen bezüglich der Massenentlassungsanzeige und der Anhörung der Personalvertretung nach europäischem Recht zu klären sind.
Insgesamt ging es im Fall um komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung und Kündigungsschutz im Kontext von Wet-Lease-Verträgen in der Luftfahrtbranche.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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