Betriebsübergang – BAG 6 AZR 482/21 (A)

August 6, 2023

Betriebsübergang – BAG 6 AZR 482/21 (A) – Luftfahrt – Wet Lease – Wirksamkeit einer Kündigung – Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In dem Fall BAG 6 AZR 482/21 (A) befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung

und dem Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang in der Luftfahrtbranche.

Die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (LGW), die Flugzeuge im Rahmen von Wet-Lease-Verträgen betrieb, wurde von der Air Berlin übernommen, welche später in Insolvenz ging.

Die Lufthansa-Tochtergesellschaft übernahm LGW, und es entstand ein Rechtsstreit über die Kündigung eines Piloten nach der Insolvenz der LGW.

Der Kläger argumentierte, dass es zu einem Betriebsübergang auf die Lufthansa gekommen sei, da die LGW nach deren Vorgaben ausschließlich für sie tätig war.

Darüber hinaus machte der Kläger geltend, dass eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorlag und ein Arbeitsverhältnis mit der Lufthansa hätte begründet werden müssen.

Der Insolvenzverwalter hingegen führte an, dass es keinen Betriebsübergang gegeben habe, da die LGW als eigenständiges Unternehmen agierte und lediglich Dienstleistungen für die Lufthansa erbrachte.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, da weder ein Betriebsübergang noch eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt werden konnte.

Betriebsübergang – BAG 6 AZR 482/21 (A)

Die Kündigung des Klägers wurde als sozial gerechtfertigt angesehen, da die LGW ihren Betrieb vollständig einstellte. Eine Sozialauswahl war nicht notwendig, da alle Arbeitnehmer betroffen waren.

Der Kläger legte Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Lufthansa und stellte fest, dass kein Betriebsübergang vorlag.

Allerdings setzte es das Verfahren teilweise aus, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten,

da Fragen bezüglich der Massenentlassungsanzeige und der Anhörung der Personalvertretung nach europäischem Recht zu klären sind.

Insgesamt ging es im Fall um komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung und Kündigungsschutz im Kontext von Wet-Lease-Verträgen in der Luftfahrtbranche.

Inhaltsverzeichnis

Betriebsübergang – BAG 6 AZR 482/21

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falls BAG 6 AZR 482/21 (A)
    • Hauptthemen: Wirksamkeit einer Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
  2. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
    • Überblick über den Verlauf des Rechtsstreits
    • Status des Verfahrens und Aussetzung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
    • Offene Kostenentscheidung
  3. Tatbestand BAG 6 AZR 482/21 (A)
    • Parteien und Streitgegenstand
    • Hintergrundinformationen zur Schuldnerin und deren Tätigkeiten
    • Übernahme der Schuldnerin durch Air Berlin und später durch die Lufthansa
    • Zusammenschluss gemäß EG-Fusionskontrollverordnung
    • Wet Lease-Vereinbarungen zwischen den Parteien
  4. Vereinbarungen zwischen den Parteien
    • Details aus dem ACMIO Rahmenvertrag (ACMIO RV 2017)
    • Bestimmungen zu ACMIO-Leistungen, Flugplan, Personal, Wartung und Versicherung
    • Pflichten des Leasinggebers und Leasingnehmers
    • Bedeutung des Dienstleistungsrahmenvertrags (DLRV) und Leistungsscheine
  5. Zusammenarbeit und Betrieb
    • Rolle der Eurowings Aviation GmbH (EWA) bei der Koordinierung der Besatzung und Flugdienstplanung
    • Wartung der Flugzeuge durch die Eurowings Technik GmbH (EWT)
    • Personalstruktur und Standorte der Schuldnerin
    • Beteiligung der Personalvertretung Cockpit (PV Cockpit)
  6. Veränderungen und Insolvenz
    • Rückgabe der Airbus-Flugzeuge und Fortführung des Wet Lease mit Dash-8 Q400
    • Gesellschafterwechsel und neuer ACMIO RV 2019
    • Suspendierung und Beendigung des ACMIO-Vertrags aufgrund der COVID-19-Pandemie
    • Insolvenzantrag und Betriebsgenehmigungswiderruf
  7. Konsultationsverfahren und Insolvenzverfahren
    • Einleitung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit vorläufiger Eigenverwaltung und Sachwalter

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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