a) § 27 Abs. 1 ErbStG gewährt unter näheren Voraussetzungen eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben ist. BFH II B 27/11 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG muss der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfallen. Für die Bestimmung des Angehörigkeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend, für den die Ermäßigung in Anspruch genommen wird (Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 27 Rz 6; Moench in Moench/ Weinmann, § 27 ErbStG Rz 4). Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Erwerb des Klägers (als Letzterwerber) nach seinem persönlichen Verhältnis zu seinem Bruder (Erblasser) der Steuerklasse II unterfällt. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber –im Streitfall der gemeinsamen Mutter des Klägers und seines Bruders– die Merkmale der Steuerklasse I erfüllt, kommt keine Bedeutung zu. Über diese im Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG angelegte tatbestandliche Beschränkung besteht auch im Schrifttum Einigkeit (z.B. Meincke, a.a.O., § 27 Rz 7; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 27 Rz 4; Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 27 ErbStG Rz 4; Pahlke in Fischer/Jüptner/Pahlke/ Wachter, ErbStG, Kommentar, 3. Aufl., § 27 Rz 4; Moench, a.a.O., § 27 ErbStG Rz 4; Geck in Kapp/Ebeling, § 27 ErbStG Rz 4). |