BFH II B 79/18 – Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Juni 21, 2022

BFH II B 79/18 – Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen gemäß §§ 13a und 13b ErbStG nicht analog auf vermietete Immobilien im Privatvermögen angewendet werden können.

Eine solche analoge Anwendung ist aufgrund fehlender Regelungslücke ausgeschlossen.

Zudem bestätigte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Regelungen, auch wenn sie zu einer deutlichen Ungleichbehandlung zwischen Betriebs- und Privatvermögen führen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte Anteile an einer Kommanditgesellschaft (KG), die sie verkaufte und den Erlös in ein vermietetes Grundstück investierte.
  • Sie beantragte die Anwendung der Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG, die für Betriebsvermögen gelten, auch auf ihr vermietetes Grundstück im Privatvermögen.
  • Das Finanzgericht Hamburg lehnte dies ab und die Klägerin legte Beschwerde beim BFH ein.

Entscheidungsgründe:

BFH II B 79/18 – Vergünstigungen für Betriebsvermögen

  • Keine analoge Anwendung:
    • Eine analoge Anwendung von §§ 13a und 13b ErbStG auf Privatvermögen ist ausgeschlossen, da keine Regelungslücke besteht.
    • Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziert und unterschiedliche Begünstigungen vorgesehen.
    • Ererbte Mietwohngrundstücke im Privatvermögen sollen deutlich geringer begünstigt werden als solche im Betriebsvermögen.
  • Verfassungsmäßigkeit:
    • Die unterschiedliche Behandlung von Betriebs- und Privatvermögen ist verfassungsgemäß.
    • Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen trotz der damit verbundenen Ungleichbehandlung zulässig sind.
    • Die Begünstigung von Betriebsvermögen dient dem Schutz von Familienunternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze.
    • Die Vermietung von Immobilien im Privatvermögen stellt keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation dar.

Tenor:

BFH II B 79/18 – Vergünstigungen für Betriebsvermögen

  • Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtslage zur unterschiedlichen Behandlung von Betriebs- und Privatvermögen bei der Erbschaftsteuer.
  • Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen können nicht auf vermietete Immobilien im Privatvermögen übertragen werden.
  • Die bestehenden Regelungen sind trotz der damit verbundenen Ungleichbehandlung verfassungsgemäß.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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