BFH II B 93/16

Juni 15, 2022

BFH II B 93/16

Beschluss vom 22.08.2017

§ 27 Abs. 1 ErbStG

wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde.

RA und Notar Krau:

In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH II B 93/16) vom 22.08.2017 ging es um die Anwendung des § 27 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Dieser Paragraph regelt die Ermäßigung der Erbschaftsteuer, wenn Vermögen von Todes wegen an Personen der Steuerklasse I fällt und

bereits innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerb von Personen derselben Steuerklasse erworben wurde.

Die wichtigsten Punkte des Beschlusses sind:

BFH II B 93/16

  1. Die Revision wurde abgelehnt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und -entwicklung hat.
  2. § 27 Abs. 1 ErbStG gilt nur für mehrfache Erwerbe desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I. Eine erweiternde Anwendung auf andere Fallgestaltungen wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für erforderlich gehalten.
  3. Die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser wird bereits durch unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuerbefreiungen berücksichtigt, weshalb eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Erwerbern unterschiedlicher Steuerklassen nicht geboten ist.
  4. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erfordert keine Gleichbehandlung von Erwerbern der Steuerklassen I und II hinsichtlich der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG.
  5. Der Freibetrag von 20.000 € für Personen der Steuerklasse II gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG wurde als verfassungsgemäß bestätigt.

Insgesamt stützt der Beschluss die bestehende Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer und lehnt eine Ausdehnung auf andere Fallkonstellationen ab,

da diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist.

BFH II B 93/16

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrundinformationen

II. Beschluss des Bundesfinanzhofs 

  • Datum des Beschlusses
  • Thema des Beschlusses: Anwendung des § 27 Abs. 1 ErbStG

III. Zusammenfassung des Beschlusses

  • Erklärung von § 27 Abs. 1 ErbStG
  • Wichtige Punkte des Beschlusses

IV. Entscheidungstext

  • Der Tenor des Beschlusses
  • Gründe für die Entscheidung

V. Rechtsfragen und Verfassungsmäßigkeit

  • Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
  • Verfassungsmäßigkeit von § 27 ErbStG
  • Bezug zu Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

VI. Zusammenfassung und Fazit

  • Schlussfolgerungen aus dem Beschluss und seiner Analyse

1. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt,

das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde.

BFH II B 93/16

2. NV: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine Gleichbehandlung von Erwerbern unterschiedlicher Steuerklassen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München

vom 12. Oktober 2016 4 K 603/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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