BFH II R 13/18 – nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Kernaussage:

  • Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand.
  • Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
  • Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.   

Hintergrund:

BFH II R 13/18 – nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

  • V schenkte den Klägern zu 2. und 3. im Jahr 2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Klägerin zu 1.).
  • Das Finanzamt stellte fest, dass ein Teil des erworbenen Gesellschaftsanteils als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei und somit nicht begünstigt besteuert werden könne.
  • Die Kläger legten gegen diese Feststellung Klage ein, da die Wertpapiere innerhalb von zwei Jahren vor der Schenkung aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurden und somit keine Mehrung des Verwaltungsvermögens stattgefunden habe.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

  • Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.
  • Das Finanzamt hat das Wertpapiervermögen zu Recht als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert.
  • Wortlaut der Vorschrift: § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. bezieht sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen befand, unabhängig von der Art der Zuführung (Einlage, Anschaffung, Umschichtung).
  • Keine gruppenbezogene Betrachtung: Es ist nicht zulässig, eine gattungsbezogene Betrachtungsweise anzuwenden oder Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zusammenzufassen.
  • Keine Missbrauchsprüfung im Einzelfall: Die Vorschrift ist eine abstrakte Missbrauchsvorschrift, die keine einzelfallbezogene Prüfung erfordert.
  • Umschichtungen oder Kapitalanlagen können betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und dennoch zu jungem Verwaltungsvermögen führen.
  • Finanzierung unerheblich: Die Herkunft der Mittel zur Finanzierung des Verwaltungsvermögens ist irrelevant.
  • Auch der Erwerb aus betrieblichen Mitteln oder durch Aufnahme von Darlehen führt zu jungem Verwaltungsvermögen.
  • Entstehungsgeschichte: Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst eine weite Fassung gewählt hat, die auch Umschichtungsfälle erfasst.
  • Fazit: Auch bei Umschichtungen oder Aktivtausch innerhalb des Verwaltungsvermögens liegt junges Verwaltungsvermögen vor, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

BFH II R 13/18 – nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

Bedeutung des Urteils:

  • Das Urteil bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass auch bei Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens junges Verwaltungsvermögen entstehen kann.
  • Es betont die Bedeutung einer strikten Anwendung des Gesetzeswortlauts und schränkt den Raum für teleologische Reduktionen ein.
  • Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Vermögensübertragungen, bei denen Verwaltungsvermögen betroffen ist.

Hinweis:

Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil auf der Grundlage des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG in der Fassung des ErbStRG vom 24.12.2008 beruht.

Spätere Gesetzesänderungen können zu einer anderen Beurteilung führen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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