BFH II R 15/07
Erwerb durch Vorkaufsrecht aufgrund Vermächtnis weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 grunderwerbsteuerfrei
Kernaussage:
Der Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines vermächtnisweise eingeräumten Vorkaufsrechts ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Weder die Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (§ 3 Nr. 2 GrEStG) noch die für Erwerbe zur Nachlassteilung (§ 3 Nr. 3 GrEStG) greift ein.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte ihre drei Kinder zu Erben eingesetzt und den beiden Geschwistern der Klägerin ihr Wohnhaus vermacht.
Der Klägerin vermachte sie ein Vorkaufsrecht für den Fall, dass die Geschwister das Haus verkaufen.
Nachdem die Geschwister das Haus an Dritte verkauft hatten, übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest.
Die Klägerin machte geltend, der Erwerb sei steuerfrei.
Rechtliche Würdigung:
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
1. Grunderwerbsteuerpflicht:
Die Ausübung des Vorkaufsrechts führte zu einem Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin und ihren Geschwistern.
Dieser Kaufvertrag unterliegt der Grunderwerbsteuer.
2. Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG für Erwerbe von Todes wegen greift nicht ein.
Zwar ist der Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses steuerfrei, jedoch ist ein Vorkaufsrecht nicht mit einem Kaufrechtsvermächtnis vergleichbar.
Unterschiedliche Rechtsfolgen: Bei einem Kaufrechtsvermächtnis entsteht mit dem Erbfall ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks. Bei einem Vorkaufsrecht entsteht lediglich ein Anspruch auf Einräumung des Vorkaufsrechts.
Kein Erwerb von Todes wegen: Das Vorkaufsrecht selbst hat sich nicht im Vermögen der Erblasserin befunden und musste erst von der Klägerin als Testamentsvollstreckerin bestellt werden. Der Erwerb des Grundstücks durch Ausübung des Vorkaufsrechts ist daher ein Erwerb unter Lebenden.
Sinn und Zweck der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG ist nicht gerechtfertigt, da der Wert des Grundstücks bereits mit dem Erbfall den Geschwistern zugeflossen ist und die Klägerin das Grundstück wie ein Dritter kaufen musste.
3. Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG:
Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für Erwerbe zur Nachlassteilung ist nicht anwendbar.
Das Vorkaufsrecht diente nicht der Teilung des Nachlasses, sondern sollte die zu Lebzeiten erfolgte Schenkung eines anderen Grundstücks an die Klägerin ausgleichen.
Fazit:
Der BFH hat entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines vermächtnisweise eingeräumten Vorkaufsrechts grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.