BFH II R 17/20 – Festsetzungsverjährung Erbschaftsteuer

Juli 10, 2022

BFH II R 17/20 – Festsetzungsverjährung Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Erbe durch Testament eingesetzt wurde.

Es stellt klar, dass der Erbe Kenntnis vom Erwerb erlangt, sobald er zuverlässig über seine Erbeinsetzung informiert ist und keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen.

Dies ist in der Regel mit der Testamentseröffnung der Fall.

Hintergrund:

  • Der Kläger wurde im Jahr 2003 durch Testament zum Alleinerben eingesetzt.
  • Andere Verwandte fochten das Testament an, sodass ein Rechtsstreit entstand.
  • Das Finanzamt erließ erst 2018 einen Erbschaftsteuerbescheid, nachdem der Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden war.
  • Der Kläger argumentierte, die Festsetzungsfrist sei bereits verjährt, da das Finanzamt schon früher Kenntnis vom Erbfall hatte.
  • Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es davon ausging, dass der Kläger erst nach Abschluss des Rechtsstreits sichere Kenntnis von seinem Erwerb hatte.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

BFH II R 17/20 – Festsetzungsverjährung Erbschaftsteuer

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab dem Kläger Recht.
  • Kenntnis vom Erwerb:
    • Ein Erbe hat Kenntnis vom Erwerb, wenn er zuverlässig über seine Erbeinsetzung informiert ist und keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen.
    • Dies ist in der Regel mit der Testamentseröffnung der Fall.
    • Auch wenn das Testament angefochten wird, beginnt die Festsetzungsfrist, sobald eine gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit des Testaments feststellt.
  • Beginn der Festsetzungsfrist:
    • Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erbe Kenntnis vom Erwerb erlangt hat.
    • Im vorliegenden Fall begann die Frist spätestens 2012, als das Nachlassgericht die Wirksamkeit des Testaments feststellte.
    • Da keine Steuererklärung abgegeben wurde, endete die Frist nach drei Jahren, also Ende 2016.
  • Kenntnis des Finanzamts: Die Kenntnis des Finanzamts vom Erbfall ist für den Beginn der Festsetzungsfrist irrelevant.
  • Ergebnis: Der Erbschaftsteuerbescheid wurde nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen und war daher rechtswidrig.

Fazit:

BFH II R 17/20 – Festsetzungsverjährung Erbschaftsteuer

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis des Erben vom Erwerb für den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer.

Es stellt klar, dass die Frist auch dann beginnt, wenn das Testament angefochten wird, sobald eine gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit feststellt.

Die Kenntnis des Finanzamts ist dabei unerheblich.

Hinweis:

Das Urteil wurde ohne mündliche Verhandlung gefällt, da der Kläger seinen zunächst erklärten Verzicht darauf nicht wirksam widerrufen hatte.

Ein solcher Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat.

RA und Notar Krau

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