BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Kernaussage:

  • Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand.
  • Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
  • Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.   

Hintergrund:

BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

  • Die Mutter des Klägers schenkte ihm Anteile an einer Kommanditgesellschaft (B-KG).
  • Das Finanzamt stellte fest, dass ein Teil des erworbenen Gesellschaftsanteils als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei und somit nicht begünstigt besteuert werden könne.
  • Der Kläger legte gegen diese Feststellung Klage ein, da die Wertpapiere im Rahmen einer Umschichtung des bestehenden Wertpapierdepots erworben wurden und somit keine Mehrung des Verwaltungsvermögens stattgefunden habe.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Das Finanzamt hat das Wertpapiervermögen zu Recht als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert.
  • Wortlaut der Vorschrift: § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. bezieht sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen befand, unabhängig von der Art der Zuführung (Einlage, Anschaffung, Umschichtung).
  • Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Beschränkung auf Einlagefälle entschieden und den Wortlaut so gefasst, dass auch Umschichtungsfälle erfasst werden.
  • Keine teleologische Reduktion: Eine enge Auslegung der Vorschrift, die nur Fälle einer missbräuchlichen Gestaltung erfassen würde, ist nicht zulässig.
  • Keine Beschränkung auf Einlagefälle: Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen beschränkt.
  • Eine solche Eingrenzung wäre leicht zu umgehen.
  • Fazit: Auch bei Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens liegt junges Verwaltungsvermögen vor, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

Bedeutung des Urteils:

  • Das Urteil stellt klar, dass auch bei Umschichtungen innerhalb eines Wertpapierdepots junges Verwaltungsvermögen entstehen kann, wenn die einzelnen Wertpapiere dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.
  • Es bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung und lehnt die in Teilen der Literatur vertretene Ansicht ab, wonach Umschichtungsfälle nicht unter den Begriff des jungen Verwaltungsvermögens fallen sollten.
  • Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Vermögensübertragungen, bei denen Verwaltungsvermögen betroffen ist. Es betont die Bedeutung einer strikten Anwendung des Gesetzeswortlauts und schränkt den Raum für teleologische Reduktionen ein.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer EhegatteBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, dass …
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…