BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Kernaussage:

  • Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen im Sinne des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand.
  • Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
  • Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.   

Hintergrund:

BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

  • Die Mutter des Klägers schenkte ihm Anteile an einer Kommanditgesellschaft (B-KG).
  • Das Finanzamt stellte fest, dass ein Teil des erworbenen Gesellschaftsanteils als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei und somit nicht begünstigt besteuert werden könne.
  • Der Kläger legte gegen diese Feststellung Klage ein, da die Wertpapiere im Rahmen einer Umschichtung des bestehenden Wertpapierdepots erworben wurden und somit keine Mehrung des Verwaltungsvermögens stattgefunden habe.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Das Finanzamt hat das Wertpapiervermögen zu Recht als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert.
  • Wortlaut der Vorschrift: Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. bezieht sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen befand, unabhängig von der Art der Zuführung (Einlage, Anschaffung, Umschichtung).
  • Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Beschränkung auf Einlagefälle entschieden und den Wortlaut so gefasst, dass auch Umschichtungsfälle erfasst werden.
  • Keine teleologische Reduktion: Eine enge Auslegung der Vorschrift, die nur Fälle einer missbräuchlichen Gestaltung erfassen würde, ist nicht zulässig.
  • Keine Beschränkung auf Einlagefälle: Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen beschränkt.
  • Eine solche Eingrenzung wäre leicht zu umgehen.
  • Fazit: Auch bei Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens liegt junges Verwaltungsvermögen vor, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

BFH II R 18/18 – junges Verwaltungsvermögen

Bedeutung des Urteils:

  • Das Urteil stellt klar, dass auch bei Umschichtungen innerhalb eines Wertpapierdepots junges Verwaltungsvermögen entstehen kann, wenn die einzelnen Wertpapiere dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.
  • Es bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung und lehnt die in Teilen der Literatur vertretene Ansicht ab, wonach Umschichtungsfälle nicht unter den Begriff des jungen Verwaltungsvermögens fallen sollten.
  • Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Vermögensübertragungen, bei denen Verwaltungsvermögen betroffen ist. Es betont die Bedeutung einer strikten Anwendung des Gesetzeswortlauts und schränkt den Raum für teleologische Reduktionen ein.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.