BFH II R 34/07 – Beteiligung an gewerblich geprägter Personengesellschaft § 13a ErbStG

Januar 14, 2018

BFH II R 34/07 – Beteiligung an gewerblich geprägter Personengesellschaft § 13a ErbStG

RA und Notar Krau

In dem Urteil BFH II R 34/07 geht es um die steuerliche Behandlung einer Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH & Co. KG, die Eltern ihren Kindern unentgeltlich unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen haben.

Die zentrale Frage ist, ob den Kindern die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG zustehen, die für Schenkungen von Betriebsvermögen gewährt werden, wenn die Beschenkten Mitunternehmer des Betriebs werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Kinder nicht als Mitunternehmer der KG anzusehen sind, da es ihnen an der notwendigen Mitunternehmerinitiative fehlt.

Obwohl sie Anteile am Gesellschaftsvermögen erhielten, wurden die Gesellschafterrechte durch die Eltern als Nießbraucher ausgeübt.

Zudem hatten die Kinder ihren Eltern vorsorglich eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, wodurch ihre eigene Möglichkeit zur unternehmerischen Mitbestimmung stark eingeschränkt wurde.

BFH II R 34/07 – Beteiligung an gewerblich geprägter Personengesellschaft § 13a ErbStG

Das Gericht argumentierte, dass Mitunternehmerinitiative vor allem die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen umfasst.

Diese Möglichkeit bestand für die Kinder nicht, da ihre Stimm- und Kontrollrechte an die Eltern übertragen wurden.

Auch das Argument, dass die Kinder durch das Risiko eines Verlusts am Gesellschaftsvermögen Mitunternehmerrisiko getragen hätten, wurde abgelehnt, da die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse bei den Eltern verblieben.

Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG können nur gewährt werden, wenn der Erwerber auch die Position eines Mitunternehmers einnimmt und das Betriebsvermögen weiterführt.

Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, wurde die Klage der Eltern abgewiesen und die Steuervergünstigungen nicht gewährt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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