BFH II R 39/13

August 2, 2017

BFH II R 39/13

Urteil vom 23.6.2015,

Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Fall der Erbauseinandersetzung

RA und Notar Krau

Das Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 2015 behandelt die Frage, wie die Steuerbefreiungen für Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13c ErbStG) im Fall der Erbauseinandersetzung anzuwenden sind.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine Schwester erbten von ihrem Vater ein Zweifamilienhaus.

Eine Wohnung wurde vom Vater und der Schwester bewohnt, die andere Wohnung war vermietet.

BFH II R 39/13

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt der Kläger das Zweifamilienhaus als Alleineigentum.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiungen nur anteilig, entsprechend der Erbquote des Klägers.

Kernaussagen des Urteils:

  • Familienheim:

    • Ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG liegt vor, wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung bestimmt.
    • Dazu muss der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung fassen und durch den Einzug in die Wohnung umsetzen.
    • Im Regelfall ist ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angemessen.
  • Erbauseinandersetzung:

    • Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einem Familienheim oder einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen.
    • Die Steuerbefreiungen sind dann ausgehend vom gesamten Wert des Grundstücks zu gewähren.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt.
  • Begünstigungstransfer:

    • § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG ermöglicht einen Begünstigungstransfer.
    • Der Erbe, der im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einem begünstigten Grundstück erhält, wird so gestellt, als hätte er das Grundstück von Anfang an als Alleineigentum erworben.

BFH II R 39/13

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Das Finanzgericht hatte zu Recht entschieden, dass die Steuerbefreiungen ausgehend vom gesamten Wert des Zweifamilienhauses zu gewähren sind.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Steuerbefreiungen für Familienheime und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auch im Fall der Erbauseinandersetzung Anwendung finden.

Erwirbt ein Erbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einem begünstigten Grundstück, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen.

Die Steuerbefreiungen sind dann ausgehend vom gesamten Wert des Grundstücks zu gewähren.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiungen für Familienheime und zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
  • Der BFH erläutert die Bedeutung des Begünstigungstransfers im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Steuerbefreiungen auch dann gewährt werden, wenn die Erbauseinandersetzung nicht zeitnah zum Erbfall erfolgt.

 

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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