BFH II R 45/15

September 1, 2017

BFH II R 45/15

Urteil vom 12.7.2017, Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für einen früheren Erwerb (Vorerwerb) stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb rechtfertigt.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erhielt 2002 von ihrem Vater eine Schenkung (Vorerwerb), für die Schenkungsteuer festgesetzt wurde.
  • Später, ebenfalls 2002, erhielt sie eine weitere Schenkung (Erwerb).
  • Nach einer Betriebsprüfung wurde die Schenkungsteuer für den Vorerwerb erhöht.
  • Das Finanzamt änderte daraufhin auch die Schenkungsteuer für den späteren Erwerb, berief sich dabei auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkende Ereignisse).
  • Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und erklärte den Änderungsbescheid für den späteren Erwerb für rechtswidrig.

BFH II R 45/15

Tenor des Gerichts:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Urteil des Finanzgerichts.
  • Die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb erlaubt.

Gründe:

  • Grundlagenbescheid: Der Steuerbescheid für den Vorerwerb ist kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung des späteren Erwerbs. Beide Besteuerungen erfolgen unabhängig voneinander.
  • Rückwirkendes Ereignis: Eine Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ein rückwirkendes Ereignis muss sich auf den zu besteuernden Sachverhalt auswirken und neue Rechtsfolgen für die Steuerfestsetzung begründen. Die Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ändert jedoch nur die rechtliche Beurteilung, nicht den Sachverhalt selbst.
  • § 14 Abs. 1 ErbStG: Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Sie dient dazu, Steuervorteile durch Aufteilung einer Zuwendung in mehrere Teile zu verhindern. Die Steuerfestsetzung für jeden Erwerb erfolgt jedoch unabhängig.
  • § 14 Abs. 2 ErbStG n.F.: Diese Vorschrift betrifft die Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb, wenn sich der Wert eines früheren Erwerbs aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses ändert. Sie ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es kein rückwirkendes Ereignis gab.
  • Selbständigkeit der Besteuerungsvorgänge: Die Steuerfestsetzungen für Vorerwerb und späteren Erwerb sind voneinander unabhängige Besteuerungsvorgänge. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb wirkt sich nicht automatisch auf die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb aus.

BFH II R 45/15

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass eine Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für einen Vorerwerb nicht automatisch eine Änderung der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb rechtfertigt.
  • Es betont die Selbständigkeit der Besteuerungsvorgänge und die Notwendigkeit eines tatsächlichen rückwirkenden Ereignisses, das den zu besteuernden Sachverhalt ändert.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für die Rechtssicherheit bei der Schenkungsteuerfestsetzung und verhindert eine nachträgliche Änderung der Steuerbelastung für bereits abgeschlossene Erwerbe.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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