BFH II R 46/12

April 19, 2017

BFH II R 46/12 Urteil vom 12.2.2014

RA und Notar Krau

Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

Sachverhalt:

Eine Erbengemeinschaft erbte Anteile an einer GmbH, die Grundbesitz hielt.

Durch eine Kapitalerhöhung und den Erwerb weiterer Anteile erreichte die Erbengemeinschaft eine Beteiligung von über 95% an der GmbH.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es davon ausging, dass die Erbengemeinschaft durch diese Vorgänge grunderwerbsteuerpflichtig geworden sei.

Kernaussagen des Urteils:

BFH II R 46/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und die Grunderwerbsteuerbescheide auf.

Er stellte fest, dass eine Erbengemeinschaft zwar grunderwerbsteuerpflichtig werden kann, wenn sie mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.

Im vorliegenden Fall lag jedoch weder im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch im Zeitpunkt des Erwerbs der restlichen Anteile ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Begründung:

  • Erbengemeinschaft als Rechtsträger: Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht auftreten kann.
  • Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn dadurch mindestens 95% der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden.

BFH II R 46/12

  • Kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang:
    • Im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung hatte die Erbengemeinschaft noch keinen Anspruch auf eine Beteiligung von über 95%.
    • Der spätere Erwerb der restlichen Anteile unterlag nicht der Grunderwerbsteuer, da die Anteile bereits zuvor in der Hand der Erbengemeinschaft vereinigt waren.
  • Fehlerhafte Bescheide: Die Grunderwerbsteuerbescheide waren rechtswidrig, da sie fehlerhafte Rechtsvorgänge als grunderwerbsteuerpflichtig bezeichneten.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in der Hand einer Erbengemeinschaft.

Es zeigt, dass die Erbengemeinschaft zwar als selbständiger Rechtsträger auftreten kann, aber nur dann grunderwerbsteuerpflichtig wird,

wenn der Erwerb der Anteile tatsächlich zu einer Vereinigung von mindestens 95% der Anteile in ihrer Hand führt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil befasst sich mit der gesamthänderischen Verbundenheit von Erbengemeinschaften.
  • Es zeigt die Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsträgerschaft im Grunderwerbsteuerrecht auf.
  • Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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